Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

69 
d) über eine mindestens einjährige praktische Thätigkeit; 
e) über sittliches Betragen; 
2) die von dem Kandidaten angefertigten graphischen Arbeiten, deren eigenhändige 
Ausführung von der betreffenden Lehranstalt, beziehungsweise auf sonstigem Wege, 
mit Angabe der Zeit der Fertigung beurkundet sein muß. Unter diesen Arbeiten 
müssen sich Blätter von folgenden Fächern befinden: 
Schattenkonstruktionen, Perspektive, Freihandzeichnen, praktische Geometrie, gra- 
phische Statik, Baukonstruktionen, Steuerungen, Maschinenelemente, Dampf- 
maschinen, Wassermotoren. 
8. 4. 
Die Prüfung findet im Frühjahr statt. 
Dieselbe wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus den betreffenden 
Lehrern des Polytechnikums und je einem technischen Beamten der Ministerien der ans- 
wärtigen Angelegenheiten und des Innern besteht. Der Vorsitz in derselben wechselt 
unter den Vertretern der beiden Ministerien. 
Dieser Kommission wird von demjenigen Ministerium, dessen Vertreter den Vorsitz 
führt, ein Sekretär beigegeben. 
g. 6. 
Prüfungsgegenstände sind: 
1) Praktische Geometrie; 
2) Elastizitätslehre; 
3) Mechanische Wärmetheorie mit Einschluß der Aörostatik und Abrodynamik; 
4) Baukonstruktionslehre und Baumaterialienkunde; 
5) Mechanische Technologie und Werkzeugmaschinen; 
6) Chemische Technologie, insbesondere Eisenhüttenkunde, Hcizung und Beleuchtung; 
7) Eisenbahnoberbau; Ban eiserner Brücken und sonstiger Eisenkonstruktionen; 
8) Dampfkessel und die hierauf bezügliche Gesetzgebung; 
9) Motoren und Transportmaschinen. 
S. 6. 
Die Prüfung ist in sämmtlichen Fächern schriftlich, beziehungsweise graphisch und 
mündlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.