Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Formular II. 
RKönigreich Württemberg. 
Dienstbuch 
enthaltend 79 paginirte Seiten, 
für 
den jenfeits signalisirten Schiffs. 
von 
ausgefertigt dend H l8 
Königlich Württembergisches Oberamt Heilbrenn. 
Anmerkung. 
Das Dienstbuch darf nur von dem Beamten oder dessen Stellvertreter unterzeichnet werden. 
In der Regel, und wenn nicht gesetzliche Gründe eine Beschränkung erheischen, wird das Dienstbuch auf 
unbestimmte Zeit ausgefertigt. 
Ist der Inhaber wehrpflichtig, wird beigefügt: Gültig für's Inland (oder In= und Ausland) bbs- 
wo Inhaber zur Erfüllung der Wehrpflicht nach Hause zurückzukehren hat. 
Seite 2. 
Beschreibung der Person des Inhabers. 
Alter 2c. 
Seite 3 und 4. 
Bemerkungen. - 
Seite 5 bis 7. 
Auszug aus der Verfügung vom 
Seite 8 und folgende. 
Nachweisungen über den Dienst-Ein- und Austritt.
	        
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