Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Linltgart. 
Vom 20. Mai 1884. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete der Stadt Stuttgart auf sein Abgeordneten- 
mandat verzichtet hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät 
die Vornahme einer Neuwahl für die Stadt Stuttgart angeordnet und Nachstehendes 
verfügt: 
1) Die Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat unver- 
weilt für die Nichtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommission wird hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in die 
Wählerliste aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.- 
Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des Wahl- 
gesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von der Stadt- 
direktion Stuttgart in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem von dem Stadt- 
schultheißenamtsverweser auf ortsübliche Weise in Stuttgart bekannt zu machen. 
3) Die Wählerliste muß binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger Ver- 
fügung im Regierungsblatte, somit spätesteus am Donnerstag den 5. Juni vollendet sein, 
sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also bis 
Mittwoch den 11. Juni einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht auf- 
gelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen 
die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Spätestens 
am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens 
im Regierungsblatt, am Montag den 16. Juni, hat der Ortsvorsteher die Wählerliste 
nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen der Stadtdirektion zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch den 25. Juni d. J. 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
	        
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