Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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12. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 27. Mai 1884. 
Inhalt. 
Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz vom 15. Juni 1883, betrefsend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 
20. Mai 1884. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Prüsung der Apotheker. Vom 
19. Mai 1884. 
  
Ausführungegesetz zum Reichsgesetz vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung 
der Arbeiter. Vom 20. Mai 1884. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die in §§. 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Kranken- 
versicherung der Arbeiter, (Reichsgesetzblatt S. 73) bezeichneten Klassen von Personen, 
soweit sie dem Krankenversicherungszwang weder gemäß §. 1 noch gemäß einer nach §. 2 
des angeführten Gesetzes erlassenen statutarischen Bestimmung einer Gemeinde oder Amts- 
korporation unterworfen sind, sowie Dienstboten können durch Ortsstatut oder Bezirks- 
statut (Art. 3) verpflichtet werden, für den Zweck der Gewährung freier Kur und Ver- 
 
	        
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