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eingerichtete Krankenanstalten besitzen, darf die Wirksamkeit eines Bezirksstatuts nur erstreckt
werden, soweit diese Gemeinden hiezu ihre Zustimmung geben.
Das Orts= oder Bezirksstatut muß die Klassen der Personen, für welche die Ver-
pflichtung zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen (Art. 1) eintreten soll, genau
bezeichnen, und kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Abmeldung der
betreffenden Personen seitens ihrer Arbeitgeber und Dienstherrn enthalten.
Durch die Erlassung eines Bezirksstatuts treten Ortsstatute der dem Bezirk ange-
hörenden Gemeinden insoweit außer Kraft, als sich die Wirksamkeit des Bezirksstatuts
erstreckt.
Art. 4.
Der Art. 49 der Gewerbeordnung vom 12. Februar 1862 (Reg. Blatt S. 81) tritt
mit dem 1. Dezember 1884 außer Kraft.
Insoweit die auf Grund des bisherigen Landesrechts erlassenen statutarischen Be-
stimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Krank sicherungsbeiträgen den
Vorschriften der Art. 1 und 2 nicht entsprechen, treten sie mit dem 1. Dezember 1884
gleichfalls außer Wirksamkeit.
. Art. ö.
Streitigkeiten über die Verbindlichkeit der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
beziehungsweise der Arbeitgeber und Dienstherrn derselben zur Leistung von Kranken-
versicherungsbeiträgen in Gemäßheit von Ortsstatuten oder Bezirksstatuten (Art. 1 und 3)
und über die gemäß Art. 2 zu gewährende Krankenhilfe werden von den Oberämtern
entschieden. "%
Gegen die oberamtliche Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der-
selben Klage bei der Kreisregierung als Verwaltungsgericht erster Instanz erhoben wer-
den (Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876,
Reg. Blatt S. 485). Dabei ist aber den Verwaltungsbehörden vorbehalten, über die
Art der Verpflegung in endgültiger Weise zu entscheiden.
Die Entscheidung des Oberamts ist vorläufig vollstreckbar. Die Ziffer 9 des Art. 10
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ist hienach abgeändert.