Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Zahlung der schuldigen Beiträge an die berechtigte Kasse oder die Anrufung der Auf- 
sichtsbehörde der betreffenden Kasse (§. 58 Abs. 1 des Reichsgesetzes und Art. 5 des ge- 
genwärtigen Gesetzes) nachzuweisen. 
Art. 8. 
Die in §. 58 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten, sowie die 
gemäß §. 65 letzter Absatz, 72 und 73 des eben bezeichneten Gesetzes gleichfalls nach §. 58 
Abs. 2 zu behandelnden Streitigkeiten über Ersatzansprüche werden von den Kreisregie- 
rungen als Verwaltungsgerichten erster Instanz entschieden. Hienach wird Art. 10 des 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entsprechend ergänzt. 
Art. 9. 
Arbeitgeber und Dienstherrn, welche der ihnen gemäß Art. 3 durch Orts= oder Be- 
zirksstatut auferlegten Verpflichtung zur An= und Abmeldung der von ihnen beschäftigten 
Personen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. 
Art. 10. 
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Art. 9 des Gesetzes vom 12. August 
1879, Reg. Blatt S. 153) wegen der in §. 81 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 und 
in Art. 9 des gegenwärtigen Gesetzes mit Strafe bedrohten Uebertretungen kommt den 
Ortsvorstehern innerhalb ihrer durch Art. 11 des Gesebes vom 12. August 1879 bestimm- 
ten Befugniß zu. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 20. Mai 1884. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hoölder. Steinheil.
	        
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