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bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, welches über die Zulassung zur Prüfung erkennt und zu derselben die zuge-
lassenen Kandidaten vorladet.
S. 17.
Hat zu einer Prüfungen nur ein einziger zulassungsfähiger Kandidat sich gemeldet,
so kann derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen werden.
8. 18.
Die Vornahme der Prüfungen unter der Leitung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten wird einer Kommission übertragen, welche aus Beamten des Ministeriums
und aus Mitgliedern der Generaldirektion der Staatseisenbahnen oder andern mit den
Prüfungsfächern vertrauten Beamten der Verkehrsanstalten und Lehrkräften unter einem
von dem Ministerium zu bestellenden Vorsitzenden gebildet wird.
S. 19.
Die Prüfungen sind theils schriftlich, theils mündlich.
Der Gebrauch von Büchern und andern Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklich von
der Prüfungskommission gestattet sind, ist den Prüfungskandidaten verboten.
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird, wenn
dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission
von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später zur Anzeige kommt,
wird ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß zurück-
gezogen. ç
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung Andern
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Aufgabe behilflich ist oder von Andern
solche Hilfe annimmt.
S. 20.
Die bei den Dienstprüfungen als befähigt erkannten Kandidaten erhalten Zeugnisse,
welche die Klasse der bewiesenen Befähigung angeben, von dem Vorstand und den Mit-
gliedern der Prüfungskommission unterschrieben und von dem Staatsminister der aus-
wärtigen Angelegenheiten unter Beidrückung des Ministerialsigills beglaubigt sind. Die
Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.