Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

V. Großherzogthum Baben. 
Die Privatanstalt von Bender zu Weinheim (ver- 
bunden mit der höheren Bürgerschule daselbst). 
VI. Großherzogthum Hessen. 
Die Handelsschule des Dr. Nägler zu Offenbach. 
VII. Herzogthum Braunschweig. 
. Die Privat-Lehranstalt des Dr. Günkher zu 
Braunschweig, 
12. Jakobson-Schule zu Seesen. 
VIII. Herzogthum Anhalt. 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des Prof 
Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt und die (1) 
lateinlosen Parallelklassen dieses Instituts. 
IX. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Erziehungsanstalt des Dr. Johannes Barop 
zu Keilhau. 
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X. Freie und Banse stadt Lübeck. 
Die Realschule des Dr. G. A. Reimann (früher 
von Großheim) zu Llbeck. 
XI. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Realschule von C. W. Deppe zu Bremen 
XII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
tIi. Die Schule des Dr. T. A. Bieber zu degtu 
t2. - Dr. H. Bock (früher Dr. 
G. Fischer) daselbst, 
13. der Gebrüder F. und W. Elitza 
daselbst, 
14. k-von F L. Nirrnheim daselbst, 
15. .des Dr. M. Otto daselbst, 
6. „ israelitische Stiftungsschule daselbst, 
7. -Talmud-Tora-Schule daselbst, 
18. Realschule der reformirten Gemeinde da- 
selbst. 
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
1. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel.) 
Berlin, den 29. April 1884. 
Rheinprovinz. 
12. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken. ) 
II. Königreich Sachsen. 
[Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. 5) 
Der Reichskanzler: 
Im Auftrage: Bosse. 
1) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintritts- 
prlfung bestanden haben. Bei letzterer bildet das L 
2 
atein einen obligatorischen Prüfungsgegenstan 
Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse ausstellen, welche nach —# der 
ersten theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler kesirgeberonig. zu ertheilen, welche in einer von 
einem 13 rielrunpskam lg' abgehaltenen Schlußprüsung dargethan haben, 
ß sie den ersten (1½jährigen) und 
zweiten (Ijährigen) Kurfus der Anstalt durchgemacht und sich das behepen, lgenbten angeeignet haben.
	        
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