Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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§. 21. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I. (obere), 
Klasse II. (mittlere), 
Klasse III. (untere), 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a. und b., wodurch die Annäherung 
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
F. 22. 
Wer bei einer Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß §. 19 von der 
Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen oder eines Prüfungszeugnisses verlustig erklärt 
wurde, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres auf's Neue zur Prüfung zugelassen werden. 
Tritt bei der wiederholten Prüfung einer der vorbezeichneten Fälle bei demselben 
Kandidaten ein, so findet Zulassung zu einer weiteren Prüfung nicht statt. 
Die Wiederholung einer Prüfung zu Erlangung eines besseren Zeugnisses ist nur 
einmal gestattet und soll später als 3 Jahre nach Erstehung der früheren Prüfung nicht 
stattfinden. 
g. 23. 
Das Nähere über die Art und Weise der Vornahme der Prüfungen, sowie über 
die Feststellung des Prüfungsergebnisses wird durch eine besondere Prüfungsinstruktion 
bestimmt. 
D. Uebertritt zur Vorbereitung für den häheren Eisenbahndieust nach Ablegung einer 
höheren Dienstprüsung in einem andern Fache. 
§. 24. 
Zu Eisenbahnreferendären II. Klasse (§§. 10 und 11) können auch solche Kandidaten 
bestellt werden, welche eine höhere Dienstprüfung im Justiz-, Regiminal-, Finanz-, Bau- 
oder Maschinenfache oder die höhere Postdienstprüfung erstanden haben. 
Dieselben können nach vorschriftsmäßiger Vollendung des Dienstprobejahrs um Zu- 
lassung zur höheren Eisenbahndienstprüfung sich melden (§. 14 Ziff. 1 und 2). 
Bei dieser werden diejenigen, welche die zweite höhere Dienstprüfung im Justiz-, 
Regiminal-, Finanz-, Bau= oder Maschinenfach oder die höhere Postdienstprüfung be-
	        
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