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Oberämter zu erfolgen, weßhalb die Betheiligten die einzureichenden Schriftstücke dem zu-
ständigen Oberamt zu übergeben haben.
Das in 8. 26 Abs. 2 des Hülfskassengesetzes (s. Art. 15 des Gesetzes vom 1. Juni
1884) bezeichnete sachverständige Gutachten wird den Kreisregierungen auf Ersuchen von
der Centralstelle für Gewerbe und Handel erstattet.
8g. 2.
Ueber die Einreichung des Statuts behufs Erwirkung der Zulassung (§. 4 Abs. 1
des Hülfskassengesetzes) hat der Ortsvorsteher, welchem dasselbe übergeben wird, ein Pro-
tokoll aufzunehmen, welches das Datum der Einreichung, den Namen der Kasse und den
Namen und Wohnort der das Statut einreichenden Personen zu enthalten hat. Wird
bei Einreichung des Statuts eine Bescheinigung der Kreisregierung darüber beantragt,
daß das Statut den Vorschriften des §. 75 des Krank sicherungsgesetzes vom 15. Juni
1883 (Reichsges. Bl. S. 100) genige, so ist dieser Antrag gleichfalls in das Protokoll auf-
zunehmen.
Dieses Protokoll ist nebst den beiden eingereichten Exemplaren des Statuts unge-
säumt dem Oberamt und von diesem binnen längstens einer Woche der Kreisregierung
vorzulegen.
Das Oberamt hat sich dabei über etwaige der Zulassung der Kasse entgegenstehende
Bedenken, und wenn die Bescheinigung beantragt ist, daß das Statut den Anforderungen
des §. 75 des Krank sicherungsgesetzes genüge, auch in dieser Beziehung zu äußern
und in letzterem Falle anzugeben, wie zur Zeit in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk
die Kasse ihren Sitz haben soll, der Betrag des ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher Tag-
arbeiter festgesetzt ist.
§. 3.
Die Kreisregierung hat die bei ihr eingehenden Statute einer Prüfung zu unter-
ziehen, welche darauf zu richten ist,
a) ob das Statut formell vollständig ist,
b) ob der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Statuts den Vorschriften des
Gesetzes entspricht, und
c) ob in das Statut keine Bestimmungen ausgenommen sind, welche mit dem Zwecke
der Kasse nicht in Verbindung stehen.