Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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M 16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 5. August 1884. 
  
Inhalt. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betressend Maßregeln wider die Cholera. Vom 2. August 1884. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, belreffend Maßregeln wider die Tholera. 
Vom 2. August 1884. 
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung der Cholera wird hiemit mit 
höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 1. August d. J. unter 
Aufhebung der Verfügung vom 29. August 1873 (Reg. Blatt S. 343) Nachstehendes 
angeordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Zum Behufe der obersten Leitung sämmtlicher wegen der Cholera zu treffender Maß- 
regeln ist als Abtheilung des Ministeriums des Innern einc besondere mit dem Minister 
in unmittelbarem, vorzugsweise mündlichem Verkehr stehende Kommission niedergesetzt. 
z3. 2 
Innerhalb der Bezirke werden die gegen die Einschleppung und Verbreitung der 
Cholera zu treffenden Maßregeln durch die aus dem Oberamt und dem Oberamtsarzt 
bestehende Bezirkskommission geleitet.
	        
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