Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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§. 3. 
In Orten, welche von der Cholera unmittelbar bedroht sind (vergl. 8. 10), oder 
in welchen dieselbe ausbricht, werden die bürgerlichen Kollegien im Einvernehmen mit 
der Bezirkskommission sogleich aus den hiezu besonders geeigneten Ortseinwohnern und 
den in dem Ort ansässigen hiezu verpflichteten oder geneigten Aerzten eine Ortskom- 
mission zur Anordnung der nöthigen Maßregeln berufen, welche von den bürgerlichen 
Kollegien den nöthigen Kredit zur Bestreitung der Ausgaben erhält. Vorstand der Orts- 
kommission ist der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter. 
Die Ortskommission wird in größeren Orten in verschiedene Abtheilungen getheilt, 
welchen je die Besorgung bestimmter Arten der zu treffenden Vorkehrungen zugewiesen 
wird. Wo es das Bedürfniß erfordert, hat die Ortskommission für die Thätigkeit in 
einzelnen Distrikten Deputationen aufzustellen. 
S. 4. 
Die Thätigkeit der Bezirks= und der Ortskommissionen regelt sich nach den Bestim- 
mungen dieser Verfügung (vergl. auch §§. 12 und 32). 
Da den Kommissionen als solchen eine Straf= oder Zwangsbefugniß nicht zukommt, 
so sind, wo die Anwendung eines Zwangs sich als nothwendig herausstellt, die Anord- 
nungen vom Oberamt beziehungsweise Ortsvorsteher zu erlassen, welche die Ansicht der 
Kommissionen nach Thunlichkeit zu berücksichtigen haben. Ebenso sind orts= oder bezirks- 
polizeiliche Vorschriften durch die Polizeibehörden (vergl. Art. 51 des Polizeistrafgesetzes 
vom 27. Dezember 1871) zu erlassen. Maßregeln, welche einen größeren Kostenaufwand 
erfordern, sind unbeschadet dringlicher vorläufiger Vorkehrungen von den Ortskommissionen 
bei dem Gemeinderath in Antrag zu bringen. 
8. 5. 
Die Ortskommissionen unterstehen der Aufsicht der Bezirkskommission, welche ihre 
Thätigkeit zu überwachen, ihnen erforderlichen Falls die nöthigen Direktiven zu ertheilen 
und im Falle ungenügender Durchführung der Vorschriften dieser Verfügung, oder wenn 
einheitliche Maßregeln für den ganzen Bezirk angezeigt sind, das Geeignete vorzukehren hat. 
Auch hat die Bezirkskommission für die rechtzeitige Aufstellung der Ortskommissionen 
Sorge zu tragen.
	        
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