Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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18. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 21. August 1884. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Bereitung von Phosphorzündhölzern. Vom 12. August 1884. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Bereitung von phosphorzündhölzern. 
Vom 12. August 1884. 
Die in Nr. 29 des Centralblatts für das Deutsche Reich enthaltene Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 11. Juli 1884, betreffend „die vom Bundesrath erlassenen Vor- 
schriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwen- 
dung von weißem (gelbem) Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen“, wird hiemit 
nachstehend zum Abdruck gebracht. 
Zugleich wird hiemit zum Vollzug dieser Vorschriften Nachstehendes verfügt: 
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F. 1. 
Zur Ertheilung der nach §. 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers erfor- 
derlichen Genehmigung von Vorrichtungen zum Betunken der Hölzer mit erwärmter Tunk- 
masse sind außer den zur Genehmigung der betreffenden gewerblichen Anlagen zuständigen 
Kreisregierungen (vgl. §. 16 der Gewerbeordnung) die Oberämter zuständig. Vor Erthei- 
lung der Genehmigung sind Gutachten des Fabrikinspektors und des Oberamtsphysikats 
einzuziehen. 
8. 2. 
Die Einstellung des Betriebs in Gemäßheit des 8. 17 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers kommt den Oberämtern zu. 
8. 3. 
Gesuche um Ausnahmen von den Vorschriften des §. 1 und des 8. 2 Satz 1 der
	        
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