Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 4. 
Das Betunken der Hölzer muß mittelst solcher Vorrichtungen geschehen, welche das Ein- 
dringen der Phosphordämpfe in die Arbeitsräume ausschließen. 
Wird erwärmte Tunkmasse verwendet, so dürfen zum Betunken nur Vorrichtungen benutzt 
werden, welche für diesen Zweck von der höheren Verwaltungsbehörde besonders genehmigt sind. 
S. 5. 
Die Räume, in welche betunkte Hölzer zum Trocknen gebracht werden, müssen ausreichend 
ventilirt sein. 
In künstlich erwärmten Trockenräumen darf die Temperatur 35 Grad Celsius nicht über- 
steigen. In jedem Trockenraume ist ein Thermometer anzubringen, an welchem durch eine in 
die Augen fallende, von außen wahrnehmbare Marke der höchste zulässige Temperaturgrad be- 
zeichnet ist. 
Das Beschicken und Entleeren der Räume darf, sofern dazu das Betreten der letzteren 
erforderlich ist, nur stattfinden, wenn vorher mindestens eine halbe Stunde lang durch Oeffnen 
der Thüren und Fenster oder durch besondere Ventilationsvorrichtungen ein völliger Luftwechsel 
hergestellt ist. 
S. 6. 
Die Abfüllräume, und sofern die erste Verpackung der Hölzer in besonderen Räumen er- 
folgt, auch diese, müssen so bemessen sein, daß für jeden der darin beschäftigten Arbeiter ein 
Luftraum von mindestens 10 Kubikmeter vorhanden ist. Die gedachten Räume müssen mit Fen- 
stern, welche geöffnet werden können, und mit ausreichend wirkenden Ventilationseinrichtungen 
versehen sein. 
. 7. 
Die in 8. 1 unter a, b, d bezeichneten Räume müssen täglich nach Beendigung der Arbeit 
gereinigt werden. Die dabei zu sammelnden Abfälle find sofort nach beendigter Reinigung der 
Räume zu verbrennen. 
§. 8. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter, welche in den im §. 1 a bis d 
bezeichneten Räumen beschäftigt sind, einen besonderen Oberanzug oder eine auch den Oberkörper 
deckende Schürze tragen, und daß dieselben diese Kleidungsstücke jedesmal beim Verlassen der 
Arbeitsräume in einem besonderen, getrennt von den letzteren herzurichtenden Raum ablegen und 
zurücklassen. In diesem Raume müssen abgesonderte Behälter zum Aufhängen der Arbeitsanzüge 
und der gewöhnlichen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, vorhan- 
den sein.
	        
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