Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 9. 
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Nahrungsmittel in die Arbeits- 
räume mitbringen oder in denselben verzehren. Er hat dafür zu sorgen, daß das Einnehmen 
der Mahlzeiten nur in Räumen geschieht, welche von den Arbeitsräumen, sowie von den An- 
und Auskleideräumen vollständig getrennt sind. Auch müssen außerhalb der Arbeitsräume Vor- 
richtungen zum Erwärmen der Speisen vorhanden sein. 
F. 10. 
Anßerhalb der Arbeitsräume, aber in unmittelbarer Nähe derselben, müssen für die Zahl 
der darin beschäftigten Arbeiter ausreichende Wascheinrichtungen angebracht und Gefässe zum Zwecke 
des Mundausspülens in genügender Anzahl aufgestellt sein. 
S. 11. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor dem Einnehmen der Mahl- 
zeiten, sowie vor dem Verlassen der Fabrik sich die Hände gründlich reinigen, den Mund mit 
Wasser ausspülen und die während der Arbeit benutzten Oberkleider oder Schürzen ablegen. 
8. 12. 
Der Arbeitgeber darf in den im 8. 1 unter a bis d bezeichneten Räumen nur Personen 
zur Beschäftigung zulassen, welche eine Bescheinigung eines approbirten Arztes darüber beibringen, 
daß sie nicht an der Phosphornekrose leiden und vermöge ihrer Körperbeschaffenheit der Gefahr, 
von dieser Krankheit befallen zu werden, nicht in besonderem Maße ausgesetzt sind. 
Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten (§. 139 b 
der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
F. 13. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der von ihm beschäftigten 
Arbeiter einem, dem Aufsichtsbeamten (C. 1395 der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden 
approbirten Arzte zu übertragen, welcher im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser 
Vorschriften monatlich, später vierteljährlich mindestens einmal eine Untersuchung der Arbeiter 
vorzunehmen und den Arbeitgeber von jedem ermittelten Falle einer Erkrankung an Phosphor= 
nekrose in Kenntniß zu setzen hat. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von jeder unter den Arbeitern vorkommenden Erkran- 
kung an Phosphornekrose, sobald er durch den Fabrikarzt oder auf andere Weise davon Kenntniß 
erhält, dem Aufsichtsbeamten schriftliche Anzeige zu erstatten. Er darf an der Phosphornekrose 
erkrankte Arbeiter nicht ferner in den im §. 1 a bis d bezeichneten Räumen beschäftigen. 
S. 14. " 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Verbleib der Arbeiter 
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