Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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ein Buch zu führen, welches Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort, sowie den Tag des Ein= und 
Austritts jedes Arbeiters enthalten muß. In dieses Kontrolbuch hat der Fabrikarzt das Ergeb- 
niß seiner Untersuchungen und den Tag der letzteren einzutragen. Dasselbe ist dem Aussichts- 
beamten (§. 139 b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
S. 15. 
In jedem Arbeitsraume muß eine Abschrift oder ein Abdruck des §. 2 des Gesetzes vom 
13. Mai 1884 und der §§. 1 bis 14 dieser Vorschriften sowie eine Anweisung für die in dem 
betreffenden Raume beschäftigten Arbeiter an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. Ein 
Exemplar dieser Anweisung ist jedem Arbeiter, welcher in den im §. 1 unter a bis d bezeich- 
neten Räumen beschäftigt werden soll, einzuhändigen. 
S. 16. 
Neue Anlagen, in welchen Zündhölzer unter Berwendung von weißem Phosphor ange- 
fertigt werden sollen, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Errichtung dem zustän- 
digen Aufsichtsbeamten (. 1395 der Gewerbeordnung) angezeigt worden ist. Der letztere hat 
nach Empfang dieser Anzeige schleunigst durch persönliche Revision festzustellen, ob die Einrich- 
tung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht. 
S. 17. 
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen §. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1884 und gegen 
die §§. 1 bis 16 dieser Vorschriften kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebes bis 
zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes anordnen. 
§. 18. 
Auf die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bestehenden Betriebe finden die Bestim- 
mungen der 88§. 1, 2, 3 Absatz 2 und §. 6 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 13. Mai 1884 Anwendung. 
Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften im Betriebe standen, 
können Ausnahmen von den Vorschriften des §. 1 und des §. 2 Satz 1 durch den Bundesrath zuge- 
lassen werden, wenn nach den bisherigen Erfahrungen anzunehmen ist, daß durch die vorhande- 
nen Einrichtungen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt wird. 
Berlin, den 11. Juli 1884. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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