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6) Legitimation des Empfängers zum Besitz von Sprengstoffen,
7) Unterschrift des Empfängers.
Es ist gestattet und kann, wenn hiezu Anlah besteht, von dem Oberamt angeordnet
werden, daß für die einzelnen Arten von Sprengstoffen je ein besonderes Register ge-
führt wird.
S. 5. "
Die Register (§. 4) müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen ver-
sehen sein und, bevor sie in Gebrauch kommen, dem Oberamt (§. 1) zur Prüfung und
Bestätigung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesammt-
zahl der Seiten vorgelegt werden.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben und
dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich gemacht
werden.
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Register nicht vernichtet werden.
8. 6.
Die Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§. 1, 2, 3, 4, 9 des Gesetzes (am
11. September 1884) sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden oder sich bis zu
diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit dem Vertriebe von Sprengstoffen
beschäftigt haben, sind von den Oberämtern sofort durch eine amtliche Bekanntmachung
darauf aufmerksam zu machen, daß das Erforderniß der polizeilichen Genehmigung zu
dem Besitz, der Herstellung oder dem Vertrieb von Sprengstoffen auch auf sie nach Maß-
gabe des §. 15 des Gesetzes Anwendung findet, und Gesuche um die Erlaubniß zur Fort-
setzung des Besitzes, der Herstellung oder des Vertriebs von Sprengstoffen bis längstens
25. September d. J. bei dem zuständigen Oberamt angebracht werden müssen. Auf die
Entscheidung über diese Gesuche finden die Vorschriften der §8. 1 bis 3 gleichmäßig An-
wendung.
S. 7.
Diejenigen Personen, welche sich schon bisher mit der Anfertigung oder dem Verkauf
von Sprengstoffen befaßt haben, und auf Grund der ihnen in Gemäßheit des §. 15 des