Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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papieren u. s. w., oder mittelst besonderer Dokumente Beurkundungen über die erfolgte 
Beendigung der Pflegschaft oder deren Uebergang an einen neuen Pfleger ausgestellt, so 
ist für diese Beurkundungen, welche einen Bestandtheil des Uebergabegeschäfts bilden, keine 
besondere Gebühr anzusetzen. 
S. 5. 
Eine Anrechnung von Reisekosten durch den Bezirksnotar ist nur dann gestattet, 
wenn der letztere von dem verfügungsfähig gewordenen Pflegling oder von dem neu be- 
stellten oder von dem abgehenden Pfleger oder von den Erben des letzteren wegen be- 
sonderer Dringlichkeit der Uebergabe um Vornahme einer Reise zu diesem Zwecke 
ersucht worden ist oder wenn das vorgesetzte Amtsgericht die Legitimation zu einer solchen 
Reise ertheilt hat. 
In dem einen wie in dem anderen Falle ist der Abstandspflegrechnung die erforder- 
liche Bescheinigung beizulegen. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 10. Oktober 1884. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder. Steinheil. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Rochlitzer'sche Armenstistung 
in Rottweil. Vom 9. Oktober 1884. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 8. Ok- 
tober d. Is. der Rochlitzer'schen Armenstiftung mit dem Sitz in Rottweil auf Grund 
der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit in Gunaden verliehen. 
Stuttgart, den 9. Oktober 1884. 
Hölder.
	        
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