Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Bekannlmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Bestätigung des Generalagenten der Basler Transportversicherungsgesellschaft. 
Vom 14. Oktober 1884. 
Wilhelm zur Hellen in Stuttgart ist heute als Hauptagent der Basler Transport- 
versicherungsgesellschaft (vergl. Reg. Blatt von 1865 S. 476) bestätigt worden, was hiemit 
bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1884. 
Hölder. 
Bergpolizeiverordnung, 
betreffend die Behandlung von Sprengstoffen und das Verfahren bei Sprengarbeiten. 
Vom 10. Oktober 1884. 
Auf Grund der Art. 178, 179 und 191 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1874 
(Reg. Blatt S. 265) wird bezüglich der Behandlung der für Zwecke des Bergwerksbetriebs 
erforderlichen Sprengstoffe und des Verfahrens bei Sprengarbeiten Nachstehendes verordnet: 
8. 1. 
Die zur Schießarbeit nothwendigen Sprengstoffe jeder Art, ohne Unterschied der 
Benennung, müssen über Tag in Magazinsgebäuden (Pulverthürmen) aufbewahrt werden, 
welche folgenden Anforderungen entsprechen: 
a) Die Umfassungswände der Gebäude müssen nach außen einen vollkommen dichten 
Abschluß bilden und die Stärke der Umfassungsmauern darf nicht mehr als 25 cm. 
betragen. 
b) Die von außen in die Gebäude führenden Thüren müssen hölzerne volle Thüren 
sein und das Beschläg aller Thüren in denselben muß entweder ganz oder doch 
insoweit von Kupfer oder Messing sein, daß eine Reibung von Eisen auf Eisen 
nicht stattfinden kann. 
Schlüssel und Schloßriegel müssen aus Messing bestehen. 
Zum Anschlagen sind kupferne oder messingene Nägel oder Schrauben zu 
verwenden.
	        
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