Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Gewitter während des Aufenthalts im Pulverthurm aus, so ist derselbe alsbald zu ver- 
lassen und zu schließen. 
8. 4. 
Das Oeffnen der Kisten oder Fässer, welche Sprengstoffe enthalten, darf nur unter 
Anwendung hölzerner oder kupferner Geräthschaften erfolgen und die bezeichneten Behälter 
müssen vor dem Oeffnen von Staub, Sand und dergl. gereinigt werden. 
S. 5. 
Die Sprengstoffe dürfen die Bergleute nur von der Verwaltung des Bergwerks 
beziehen, bei welchem sie angestellt sind. 
Das Mitnehmen von Sprengstoffen nach Hause ist verboten. 
8. 6. 
Die Sprengstoffe müssen von der Verwaltung unter der Bezeichnung „Sprengstoff“ 
abgegeben und von den Aufbewahrungsräumen aus unmittelbar in das Bergwerk ver- 
bracht und die nicht sofort verbrauchten Sprengstoffe entweder in dem Bergwerk verschlossen 
zurückgelassen oder in die Aufbewahrungsräume über Tag zurückgebracht werden. 
4 Die Aufbewahrung der Sprengstoffe in der Grube hat in angemessener Entfernung 
vom Arbeitsort zu geschehen. 
Auch vorübergehende Aufbewahrung von Sprengstoffen in Wohn= oder Arbeitsräumen 
über Tag ist verboten. 
S. 7. 
In jeder Kameradschaft, welche Schießarbeit betreibt, muß mindestens ein Häuer 
(Ortsältester) sich befinden, der mit dieser Arbeit vertraut und welcher in der Arbeiterliste 
als solcher zu bezeichnen ist. Derselbe hat die Beobachtung der für die Schießarbeit 
bestehenden Vorschriften zu überwachen und seinen Anordnungen muß von den übrigen 
Mitarbeitern unweigerlich Folge geleistet werden. 
F. 8. 
Das Schießen ohne Patronen ist verboten. 
Als Besetzmaterial dürfen nur Lettennudeln, oder sonstige Stoffe, welche keine 
Funken reißen, verwendet werden. 
Beim Besetzen und Wegthun der Schüsse ist das Tabakrauchen verboten.
	        
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