Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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S. 15. 
Alle mit der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Bergwerks betrauten Beamten 
sind bezüglich der zunächst an die Arbeiter sich richtenden Vorschriften dieser Verordnung 
verpflichtet, die Befolgung derselben zu überwachen und die ihnen unterstellten Arbeiter 
von der Uebertretung derselben abzuhalten. 
Stuttgart, den 10. Oktober 1884. 
K. Oberbergamt. 
Rüdinger.
	        
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