Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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M 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 29. Oktober 1884. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die nach den Reichsgesetzen über die Krankenversicherung der 
Arbeiter und bber die eingeschriebenen Hülfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rechnungsabschlüsse. Vom 
22. Oktober 1884. 
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die nach den Reichsgesetzen über die Krankenversicherung der Arbeiter und über die ein- 
geschriebenen Hülfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rechnungoabschlüfet. 
Vom 22. Oktober 1884. 
Die in Nr. 42 des Centralblatts für das Deutsche Reich Seite 266 ff. enthaltene 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober d. J. in obenbezeichnetem Betreff 
wird durch den nachfolgenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zugleich in 
Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 9. Oktober d. J. Nachstehendes verfügt: 
1) Die nach §§. 9 und 41 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, 
§. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom und den Vor- 
schriften der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober d. J. aufzustellenden 
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind je in doppelter Ausfertigung innerhalb der in 
letzterer Bekanntmachung und deren Anlagen vorgeschriebenen Fristen vorzulegen: 
a) für die Gemeinde-Krankenversicherung von den Gemeindebehörden dem vorgesetzten 
Oberamt, — wenn aber die Amtskorporation die Gemeinde-Krankenversicherung 
an Stelle der dem Oberamtsbezirk angehörenden Gemeinden übernommen hat, 
 
	        
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