Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 
und des §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 in der Fassung 
des Gesetzes vom 1. Juni 1884 beschlossen, was folgt: 
Die in den §§. 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes, sowie im §. 27 des Gesetzes 
über die eingeschriebenen Hülfskassen vorgeschriebenen lebersichten und Rechnungs- 
abschlüsse find nach Maßgabe der nachfolgenden Formulare I und II unter Beachtung 
der vorgedruckten Erläuterungen für jedes Kalenderjahr aufzustellen und binnen dreie 
Monaten nach Ablauf desselben in doppelter Ausfertigung an die zuständige Behörde 
einzusenden. 
Hiermit treten die Bestimmungen") des unterm 14. Februar 1877 veröffentlichten Beschlusses 
des Bundesraths, betreffend die durch §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen 
vom 7. April 1876 vorgeschriebenen Formulare. außer kraft. 
Berlin, den 16. Oktober 1884. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
*) Vergl., Central-Blatt von 1877 Seite 99. 
Formular I.
	        
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