Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Denselben kann durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in 
Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern, beziehungsweise mit dem Finanz- 
ministerium, der Titel „Regierungsbaumeister“ verliehen werden. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben San Remo, den 10. Jannar 1884. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder. 
Lekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegewesens, 
belreffend die Vergütung für die Naturalverpstegung der Truppen für das Jahr 1884. 
Vom 24. Dezember 1883. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 20. De- 
zember 1883, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der 
Truppen für das Jahr 1884, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1883. 
Hölder. Steinheil. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nro. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.G. Bl. S. 52) ist der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1884 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot, ohne Brot, 
a) für die volle Tageskostt... 803 65 
b) für die Mittagskostt. .. 1420J— 35 
e) für die Abendtostt. 265 20 J. 
d) für die Morgenkost. 153 10 5 
Berlin, den 20. Dezember 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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