Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 7. 
Länge und Breite der Schleppzüge. 
Die Schleppzüge auf dem Neckar dürfen keine größere Länge als 420 m und keine 
größere Breite als 9 m haben. 
Bei Bemessung obiger Länge ist auch der Schlepper und der Zwischenraum zwischen 
letzterem und dem Anhang in Betracht zu ziehen. 
S. 8. 
Floßschein. 
Für jedes Floß hat der Eigenthümer, Spediteur oder Floßführer einen Floßschein 
auszufertigen, in welchem Zahl und Länge der Gestöre, Zahl und Gattung der Stämme 
in jedem einzelnen Gestör sowie Name des Eigenthümers und des Floßführers, Zahl der 
Floßmannschaft, Abgangs= und Bestimmungsort des Floßes wahrheitsgetreu angegeben sind. 
Wird unterwegs Holz verkauft, so ist der Abgang im Einzelnen auf dem Floßschein 
zu verzeichnen. 
Der letztere ist beim Eintreffen des Floßes am Bestimmungsort an die dortige Auf- 
sichtsbehörde (Hafenmeister, Laueraufseher) abzugeben, auch auf Verlangen schon während 
der Reise den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen. 
8. 9. 
Bezeichnung des Floßherrn. 
Langholzflöße müssen auf der Fahrt mit dem Namen oder der Firma des Floßherrn 
(Eigenthümer oder Holzspediteur) versehen sein und zwar derart, daß diese Bezeichnung 
in einer gleichzeitig von beiden Ufern deutlich erkennbaren Schrift mit schwarzen minde- 
stens 15 cm hohen Buchstaben auf einer 4 m hoch über dem Floß aufgesteckten weißen 
Tafel oder auf einem in gleicher Höhe zwischen zwei Stangen auf dem Floß ausgespannten 
Segeltuch angebracht ist. 
S. 10. 
Länge und Breite der Flöße. 
1) Die Flöße dürfen eine Länge von 300 m und eine Breite von 7,5 m nicht über- 
schreiten. Wegen des Ausweitens dürfen sie eingebunden höchstens 7, # m breit sein. 
2) Flöße, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, dürfen höchstens 23 m lang 
und 4,3 m breit sein.
	        
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