Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 1I. 
Ausrüstung und Bemannung der Flöße. 
1) Jedes Floß ist fest und lenksam zu bauen und mit den zur sicheren Führung 
nöthigen Geräthen auszurüsten. 
2) Langholzflöße müssen 
bis zu 199 m Länge mindestens mit 4, 
von 200 m bis zu 2599m „ „ 5, 
von 260 m „ „ 285 m „ „ 6, 
von 286 m „ „ 300 m „ „ 7, 
tüchtigen Flößern bemannt sein, worunter der Wahrschauer nicht eingerechnet werden darf. 
Einer derselben ist als Führer des Floßes zu bestellen. 
3) Schollenflöße (Eichenholz= und Sägwaarenflöße), welche mit Ruder gesteuert 
werden, müssen mindestens mit 2 tüchtigen Flößern bemannt sein, von welchen der eine 
im Besitz eines Neckarschifferpatents zu sein hat. 
C. 12. 
Vollmacht des Floßführers. 
Der Führer eines Langholzfloßes muß, wenn er nicht zugleich dessen Eigenthümer 
ist, von diesem letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich beglaubigte Urkunde be- 
vollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Reise stets mit sich führen. 
S. 13. 
Wahrschau der Flöße. 
Der Floßführer ist verpflichtet, dem Floß einen Wahrschauer vorauszuschicken, welcher 
in einer Entfernung von mindestens 2 und höchstens 4 km dem Floß vorausfährt oder 
vorausgeht — letzterenfalls den Leinpfad einhaltend — und mit einer aus 16 roth und 
schwarz abwechselnden Feldern bestehenden, mindestens 1 m im Geviert messenden Flagge 
bei Annäherung eines zu Berg gehenden Schiffes Zeichen gibt. 
Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände 
gehindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher den 
Betheiligten von dem Nichteintreffen des Floßes Nachricht gibt. 
Wenn der Floßführer den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in Sicht 
bekommt, so muß das Floß angehalten werden, bis der vorgeschriebene Abstand zwischen 
dem Floß und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist.
	        
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