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8. 1I.
Ausrüstung und Bemannung der Flöße.
1) Jedes Floß ist fest und lenksam zu bauen und mit den zur sicheren Führung
nöthigen Geräthen auszurüsten.
2) Langholzflöße müssen
bis zu 199 m Länge mindestens mit 4,
von 200 m bis zu 2599m „ „ 5,
von 260 m „ „ 285 m „ „ 6,
von 286 m „ „ 300 m „ „ 7,
tüchtigen Flößern bemannt sein, worunter der Wahrschauer nicht eingerechnet werden darf.
Einer derselben ist als Führer des Floßes zu bestellen.
3) Schollenflöße (Eichenholz= und Sägwaarenflöße), welche mit Ruder gesteuert
werden, müssen mindestens mit 2 tüchtigen Flößern bemannt sein, von welchen der eine
im Besitz eines Neckarschifferpatents zu sein hat.
C. 12.
Vollmacht des Floßführers.
Der Führer eines Langholzfloßes muß, wenn er nicht zugleich dessen Eigenthümer
ist, von diesem letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich beglaubigte Urkunde be-
vollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Reise stets mit sich führen.
S. 13.
Wahrschau der Flöße.
Der Floßführer ist verpflichtet, dem Floß einen Wahrschauer vorauszuschicken, welcher
in einer Entfernung von mindestens 2 und höchstens 4 km dem Floß vorausfährt oder
vorausgeht — letzterenfalls den Leinpfad einhaltend — und mit einer aus 16 roth und
schwarz abwechselnden Feldern bestehenden, mindestens 1 m im Geviert messenden Flagge
bei Annäherung eines zu Berg gehenden Schiffes Zeichen gibt.
Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände
gehindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher den
Betheiligten von dem Nichteintreffen des Floßes Nachricht gibt.
Wenn der Floßführer den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in Sicht
bekommt, so muß das Floß angehalten werden, bis der vorgeschriebene Abstand zwischen
dem Floß und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist.