Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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2) befindet sich das zu Berg fahrende Schiff oder der Schiffzug bereits in der Furth, 
Enge oder Krümmung, so muß das Floß oder Thalschiff oberhalb so lange warten, bis 
das Schiff oder der Schiffzug durchgefahren ist. 
8. 25. 
Besondere Bestimmungen für die Kettenschleppzüge. 
1) Das Wechseln der Kettendampfer darf nur an solchen Stellen geschehen, wo hier- 
durch für die übrige Schifffahrt, die Flößerei und den Betrieb der Ueberfahrten keine 
Störung entsteht. 
2) Die Führer der dem Kettendampfer angehängten Fahrzeuge müssen für jedes 
Fahrzeug mit einer Signalflagge und einer Signallaterne von weißem Glas versehen sein. 
Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von weißer Farbe 
zu bestehen und soll in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite mindestens 60 cm messen. 
Während der Fahrt soll, vom Kettendampfer aus sichtbar, mindestens 4 m über Bordhöhe 
beziehungsweise Oberlast, bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende Signallaterne 
auf dem angehängten Fahrzeug aufgehißt sein. 
Hält der Führer eines angehängten Fahrzeugs wegen drohender Gefahr das Anhalten 
(Stopen) des Zuges für geboten, so hat er die Flagge (beziehungsweise bei Nacht die 
Laterne) zu streichen; sofort ist alsdann das gleiche Signal von den Führern aller Fahr- 
zeuge zu geben, welche sich zwischen dem bezüglichen Fahrzeug und dem Kettendampfer 
befinden. 
Auf das gegebene Signal hat der Kettendampfer alsbald anzuhalten. 
3) Bei der Annäherung an eine Krümmung haben die Kettendampfer langsam zu 
fahren. 
8. 26. 
Besondere Bestimmungen für Dampfschiffe überhaupt. 
In der Nähe von zu Flußbauarbeiten dienenden Vorrichtungen (Bagger, Hebma- 
schinen u. dgl.) müssen Dampfschiffe mit verminderter Kraft fahren; das Gleiche hat zu 
geschehen in der Nähe von Fahrzeugen und Fähren, welche durch den Wellenschlag zu 
Schaden kommen könnten.
	        
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