Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

75 
Zulässige Einsenkungstiefe. 
Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffs 
ist an jeder Seite desselben an wei 
und 4 Centimeter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als 
Stempel der hiesigen Schiffsuntersuchungskommission die Buchstaben „Hn“ in einem Ringe und 
dahinter die oben angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit. 
Von der Unterkante jeder Klammer ab gerechnet beträgt in Centimetern: 
Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge 
  
vornen mittschiffs hinten 
  
rechts links rechts links rechts links 
  
Bordfläche 
Ladehöhe 
Bodentiefe 
  
  
  
  
  
  
Zur sicheren Leitung des Schiffs muß sich nachbezeichnete Bemannung auf demselben 
befinden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.