Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten: 
a) vom Hektoliter Kernobst und Beerenfrüchte aller Art 50 D, 
) vom Hektoliter eingestampfte Weintreber und Treber von Kernobst 40 D0, 
c) vom Hektoliter Trauben= oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 1.¾, 
d) bei anderen nichtmehligen Stoffen, sowie bei Verarbeitung von Hefenwasser, 
Glattwasser und anderen Brauereirückständen wird die Steuer von dem Finanz- 
ministerium nach Verhältniß der Ausbeute und nach dem Normalsatze (Art. 1) 
festgesetzt. 
Art. 5. 
Die Steuerfixation erfolgt nach Maßgabe der zu verwendenden Gattung von Stof- 
fen und derjenigen Maisch= oder Materialmenge, welche während der erklärten Betriebs- 
zeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung abgetrieben werden kann. 
Der Steuerfixation sind diejenigen Brennereien zu unterwerfen, welche 
a) im Falle der Verarbeitung mehliger Stoffe (Art. 3) bei einem 15 Hektoliter nicht 
übersteigenden Gesammtinhalte der Maischgefässe hievon täglich nicht über 5 Hekto- 
liter bemaischen und eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion mit unmit- 
telbarer Feuerung benützen, deren einzige Brennblase einen Rauminhalt von nicht 
mehr als 2 Hektoliter besitzt, oder 
welche im Falle der Verarbeitung nichtmehliger Stoffe höchstens 50 Hektoliter der 
in Art. 4 lit. a und b oder 25 Hektoliter der in Art. 4 lit. c genannten Mate- 
rialien in einem Betriebsjahr (1. August des einen bis 31. Juli des nächstfolgen- 
den Jahres) verwenden. 
Außerdem ist gestattet, daß solche Brennereien, welche nichtmehlige Stoffe der in 
Art. 4 lit. d genannten Art verwenden, oder nichtmehlige Stoffe der in Art. 4 lit. a 
bis c genannten Art in größerer Menge, als in lit. b des gegenwärtigen Artikels be- 
stimmt ist, verarbeiten, auf Grund eines freien Uebereinkommens mit der Steuerver- 
waltung die Branntweinstener im Wege der Fixation entrichten. 
Brennereien, mit welchen gleichzeitig eine Brauerei gewerbsmäßig betrieben wird, 
unterliegen bei der Verwendung mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung ohne Rücksicht 
auf die Größe des steuerpflichtigen Maischraums der Maischraumsteuer. Kleinere der- 
artige Betriebe sind jedoch in der Regel zur Steuerfixation zuzulassen. 
Werden in den mit dem Betriebe einer Brauerei verbundenen Brennereien nur die
	        
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