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Abfälle der eigenen Biererzeugung verarbeitet, so kann die der Fixation zu Grunde zu
legende Materialmenge nach den zur Bierbereitung verwendeten Malzquantitäten bemessen
werden.
Auch können unter den von der Steuerverwaltung näher festzustellenden Bedingungen
die Preßhefebreunereien, soweit sie nicht schon unter Abs. 2 lit. a fallen, zur Fixation
zugelassen werden.
Für die Steuerfixation sind bei der Verwendung mehliger Stoffe die in Art. 3
Abs. 2 und 3, und bei der Verwendung nichtmehliger Stoffe die in Art. 4 festgestellten
Steuersätze maßgebend.
2. Person des Stenerpflichtigen; Termin der Steuerzahlung.
Art. 6.
Zur Entrichtung der Steuer ist der Brennerei-Inhaber (Besitzer oder Pächter) ver-
pflichtet.
Brennerei-Inhaber, welche den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde
schriftlich diejenige Person anzuzeigen, welche unbeschadet der dem Brennerei-Inhaber
gemäß Abs. 1 und Art. 36 auferlegten Haftung in dessen Namen und Auftrag handelt.
Die Stenerpflicht tritt mit dem Zeitpunkte ein, zu welchem der Beginn des Betriebs
angemeldet oder der Betrieb ohne Anmeldung begonnen wird.
Zahlungsfällig ist die Steuer mit der Eröffnung des Steneransatzes an den Steuer-
pflichtigen beziehungsweise an dessen Vertreter. Sie wird aber, wofern nicht ein Ausfall
an der Steuerschuldigkeit zu befürchten ist, nicht sofort, sondern in der Regel vierteljahr-
weise je am Anfang der Monate Jannar, April, Juli und Oktober für den im letztvor-
angegangenen Vierteljahr ausgeübten Brennereibetrieb erhoben.
Die Stenerverwaltung ist ermächtigt, einzelnen Breunern gegen Sicherheitsleistung
eine angemessene Borgfrist zu gewähren.
3. Verjährung.
Art. 7.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel be-
zahlter Branntweinsteuern verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Steuern läuft vom Schlusse