Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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von der Steuerbehörde hiefür zu bezeichnenden Orte niederzulegen, während der Dauer 
des Betriebs unbeschädigt zu erhalten und den Beamten der Steuerverwaltung auf Ver- 
langen zur Einsicht vorzulegen hat. 
Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennerei-Inhaber 
binnen 3 Tagen an die Steuerbehörde zurückgegeben und kann alsdann gegen das bei 
der Steuerbehörde zurückgebliebene Exemplar umgetauscht werden. 
7. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Erhebungsarten. 
a) Für die Maischraumsteuer. 
Art. 13. 
1) Die Einmaischungen dürfen in den Monaten Oktober bis einschließlich März nur 
von Morgens 5 Uhr bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber nur von Morgens 
3 Uhr bis Abends 10 Uhr geschehen. 
2) Die Verwendung von Maischbütten unter einem Hektoliter Inhalt ist verboten. 
3) Die Benützung der Maischbütten muß in einer regelmäßigen Reihenfolge derart 
geschehen, daß in der zuerst geleerten Maischbütte auch mit der Einmaischung zuerst wieder 
begonnen wird. 
4) Das Abbrennen der Maische muß entweder am dritten oder am vierten Tage 
nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, geschehen und danach der Be- 
triebsplan eingerichtet werden. Die an einem Tage bereitete Maische muß auch an einem 
Brenntage vollständig abgetrieben werden. 
5) In den Monaten Oktober bis einschließlich März darf nur von Morgens 5 Uhr 
bis Abends 8 Uhr, in den übrigen Monaten aber nur von Morgens 3 Uhr bis Abends 
8 Uhr gebrannt werden. 
6) Es ist verboten, den angemeldeten Maischraum eigenmächtig zu erweitern oder an 
anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefässen, als in dem amtlich ge- 
nehmigten Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Steuerbehörde 
und ohne deren Genehmigung einzumaischen, Maische zuzubereiten oder aufzubewahren. 
7) Der steuerfreie Gebrauch von Nebengefässen, z. B. Vormaischbütten, Kühl= und 
Hefengefässen, Maischreservoirs u. s. w. ist unter Beachtung der von der Steuerbehörde 
vorzuschreibenden Kontrollemaßregeln in einem den Betriebsverhältnissen entsprechenden 
Umfange gestattet.
	        
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