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Die vorstehend in Ziff. 2 Abs. 1 und in Ziff. 5 Abs. 1 ertheilten Bestimmungen
sollen indessen auch für diese Fixationen maßgebend sein. Werden die festgesetzten Ver-
tragsbestimmungen nicht erfüllt, so kann die Steuerbehörde die gewährte Fixation jederzeit
zurücknehmen.
7) Für die nur die Abfälle der eigenen Biererzeugung verarbeitenden Brennerei-
Inhaber (Art. 5 Abs. 5) werden die erforderlichen Vorschriften von der Steuerverwal-
tung ertheilt.
8) Diese kann auch Abweichungen von den oben in Ziff. 1 und 4 enthaltenen Be-
stimmungen zur Erleichterung kleiner Brennereibetriebe gewähren.
8. Verhältniß zur Malzsteuer.
Art. 16.
Die Malzsteuer ist in Zukunft von demjenigen Malz nicht mehr zu entrichten,
welches unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung vorzuschreibenden Kontrolle-
maßregeln zur Erzeugung von Branntwein verwendet wird.
III. Stener vom eingeführten Brauntwein.
Art. 17.
Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ohne den Nachweis vor-
gängiger Verzollung nach Württemberg eingehenden Branntwein ist die Steuer in dem
oben zu Art. 1 bezeichneten Betrage als Uebergangssteuer zu erheben.
Nach dem dort festgestellten Verhältnisse werden auch die Uebergangssteuersätze für
Branntwein über und unter 50 Tralles festgesetzt und erhoben.
Die Erhebung und Kontrollirung der Uebergangssteuer richtet sich nach den Bestim-
mungen für den Uebergangsverkehr.
Niederlagen für unversteuerten Branntwein können an Orten, wo ein Bedürfniß im
Interesse des Verkehrs als vorhanden anzuerkennen ist, nach näherer Anordnung des
Finanzministeriums errichtet werden.
Auf die Ausfuhr von Branntwein, aus welchem die Uebergangssteuer nach der Be-
stimmung des gegenwärtigen Gesetzes entrichtet worden ist, finden die Bestimmungen in
Art. 9 Abs. 1 bis 3 Anwendung.