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Art. 22.
Sind in Fällen, in welchen die Branntweinmaterial- oder die Fixationssteuer zu
entrichten ist, nicht angemeldete oder amtlich außer Gebrauch gesetzte Destillirgeräthe un-
befugter Weise in Betrieb gesetzt worden, so soll ein ununterbrochener Gebrauch des
Destillirapparats während der nächst vorhergegangenen 90 Tage, vom Zeitpunkte der
Entdeckung an zurückgerechnet, und diejenige Materialmenge, welche während dieser Zeit
auf dem unbefugter Weise in Gebrauch gesetzten Geräthe hat zu Branntwein verarbeitet
werden können, nach dem höchsten Steuersatz angenommen und der Betrag der zurück-
gebliebenen Steuer und der Stenerhinterziehungsstrafe hienach bemessen werden, insofern
nicht entweder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder der Nichtbetrieb, beziehungs-
weise ein geringerer Umfang des Betriebs nachgewiesen wird.
Strafe der heimlichen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und
Aufbewahrung von Maische.
Art. 23.
Wird an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefässen, als in dem
amtlich vollzogenen Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Steuer-
behörde eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrt oder der angemeldete Maisch-
raum eigenmächtig erweitert, so tritt eine Geldstrafe bis zu 300 ¾ ein, es mag einer
oder der andere dieser Fälle oder sie mögen vereinigt stattgefunden haben.
Eine Geldstrafe im gleichen Betrage ist verwirkt, wenn in Brennereien, welche der
Steuerfixation unterliegen, Maische der Vorschrift in Art. 5 Abs. 2 lil. a und Art. 15
Ziff. 3 zuwider zubereitet oder aufbewahrt wird.
Sind die vorgenannten Handlungen mit einer Steuerhinterziehung verbunden, so
tritt eine Verschärfung der Hinterziehungsstrafe (Art. 19 und 20) durch einen Zusatz
innerhalb des vorstehenden Rahmens ein.
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung stenerpflichtiger
Materialien.
Art. 24.
Wenn gegen die Vorschrift des Art. 14 Ziff. 1 steuerpflichtige Materialien entweder
gar nicht angezeigt oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen des