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VI. Uebergangsbestimmungen.
Art. 37.
Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes eine Brennerei oder
einen Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, der Steuerbehörde die in Art. 11
vorgeschriebene Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden
soll, mindestens 8 Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls binnen 60 Tagen
nach Inkrafttreten des Gesetzes einzureichen.
Art. 38.
Bis auf weiteres werden folgende Stenerermäßigungen gewährt:
a) Von den in Art. 3 Abs. 3 bezeichneten, sowie von den nach Art. 5 Abs. 2 der
Stenerfixation unterliegenden Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, wird
die Steuer nur mit ½ des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2) erhoben.
5) Diejenigen Brennereien mehliger Stoffe, welche täglich mehr als 10½, aber nicht
über 15 Hektoliter Maischraum bemaischen, unterliegen nur dem in Art. 3 Abs. 3
festgestellten Steuersatze von 5/8 der Maischraumsteuer.
20) Die nach Art. 5 Abs. 2 der Stenerfixation unterliegenden Brennereien nicht-
mehliger Stoffe haben die Branntweinmaterialsteuer nur mit / der vollen Steuer-
sätze (Art. 1 Abs. 2) zu entrichten.
Art. 39.
Bis auf weiteres können diejenigen Brennerei-Inhaber, welche die Brennerei mehliger
Stoffe nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April, diejenige nichtmehliger Stoffe
nur in der Zeit vom 1. Angust bis 30. April betreiben, nur ihre selbst gewonnenen
Erzeugnisse abbrennen und eine einfache Brennvorrichtung ohne Dampfzuleitung mit
unmittelbarer Feuerung und mit einer einzigen Brennblase von höchstens 100 Liter Raum-
inhalt ohne Vorwärmer benützen, gegen Einhaltung der von dem Finanzministerium fest-
zustellenden Bedingungen zur Entrichtung der Steuer in Form einer ermäßigten Pauschal-
summe zugelassen werden.
Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, ausnahmsweise auch andere Brennzeiten zu
gestatten.