Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art. 40. 
Der zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes im freien Verkehr des 
Königreichs befindliche Branntwein jeder Art, einschließlich der Liquenre, unterliegt im 
Wege der Nachversteuerung einer Steuer von 10 M 35 H vom Hektoliter zu 500 nach 
dem Alkoholometer von Tralles. 
Von dieser Nachsteuer ist befreit: 
a) derjenige Branntwein, welcher nachweislich der Eingangsverzollung oder der Ueber- 
gangsversteuerung nach Art. 17 unterlegen hat; 
b) der eigene Vorrath, wenn die Gesammtmenge eines und desselben Inhabers 15 Liter 
Branntwein zu 50 nach dem Alkoholometer von Tralles nicht übersteigt. 
Art. 41. 
Die Entrichtung der Nachstener liegt dem Inhaber des nachsteuerpflichtigen Brannt- 
weins ob. Derselbe hat seinen Vorrath, gleichviel ob er ihn in seinen eigenen oder in 
fremden Näumen aufbewahrt, nach ergangener öffentlicher Aufforderung innerhalb des 
von der Steuerbehörde bestimmten Termins der Ortssteuerbehörde anzumelden und die 
hiefür entfallende Steuer, soweit nicht Stundung nach den von der Steunerverwaltung 
getroffenen Bestimmungen eintreten kann, an die Bezirkssteuerbehörde zu entrichten. 
Art. 42. 
Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, solange der steuerpflichtige Branntweinvorrath 
nach den von der Stenerverwaltung getroffenen Bestimmungen unter amtlicher Kontrolle 
in einer steuerfreien Niederlage sich befindet, oder wenn er unter Einhaltung der von 
der Steuerbehörde angeordneten Kontrollen ausgeführt oder zur steuerfreien Verwendung 
für gewerbliche Zwecke bestimmt wird. 
Art. 43. 
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über 
Steuerhinterziehungen bestraft. 
Die Bestimmungen des Art. 36 finden bezüglich der Nachsteuer entsprechende An- 
wendung.
	        
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