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Art. 40.
Der zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes im freien Verkehr des
Königreichs befindliche Branntwein jeder Art, einschließlich der Liquenre, unterliegt im
Wege der Nachversteuerung einer Steuer von 10 M 35 H vom Hektoliter zu 500 nach
dem Alkoholometer von Tralles.
Von dieser Nachsteuer ist befreit:
a) derjenige Branntwein, welcher nachweislich der Eingangsverzollung oder der Ueber-
gangsversteuerung nach Art. 17 unterlegen hat;
b) der eigene Vorrath, wenn die Gesammtmenge eines und desselben Inhabers 15 Liter
Branntwein zu 50 nach dem Alkoholometer von Tralles nicht übersteigt.
Art. 41.
Die Entrichtung der Nachstener liegt dem Inhaber des nachsteuerpflichtigen Brannt-
weins ob. Derselbe hat seinen Vorrath, gleichviel ob er ihn in seinen eigenen oder in
fremden Näumen aufbewahrt, nach ergangener öffentlicher Aufforderung innerhalb des
von der Steuerbehörde bestimmten Termins der Ortssteuerbehörde anzumelden und die
hiefür entfallende Steuer, soweit nicht Stundung nach den von der Steunerverwaltung
getroffenen Bestimmungen eintreten kann, an die Bezirkssteuerbehörde zu entrichten.
Art. 42.
Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, solange der steuerpflichtige Branntweinvorrath
nach den von der Stenerverwaltung getroffenen Bestimmungen unter amtlicher Kontrolle
in einer steuerfreien Niederlage sich befindet, oder wenn er unter Einhaltung der von
der Steuerbehörde angeordneten Kontrollen ausgeführt oder zur steuerfreien Verwendung
für gewerbliche Zwecke bestimmt wird.
Art. 43.
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über
Steuerhinterziehungen bestraft.
Die Bestimmungen des Art. 36 finden bezüglich der Nachsteuer entsprechende An-
wendung.