Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

135 
21. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 6. Juni 1885. 
Inhalt. 
Verfügung des Finanzministeriums zu Vollziehung des Gesetzes vom 18. Mai 1885, betreffend die Abgabe von 
Branntwein. Vom 3. Juni 1885. 
verfügung des Finanzministeriums 
zu Vollziehung des Gesetzes vom 16. Mai 1833, betreffend die Abgabe von Branntwein. 
Vom 3. Juni 1885. 
Zu Bollziehung des Gesetzes, betreffend die Abgabe von Branntwein, vom 18. Mai 1885 
(Reg. Blatt S. 111) werden hiemit nachstehende Vorschriften ertheilt: 
1. Steuersätze und Erhebungsarten. 
S. 1. 
(Zu Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Der Berechnung der Stener ist der ganze vom Boden bis an den Nand gemessene 
Nauminhalt der Maischgefässe zu Grunde zu legen; ein Abzug für den Gähr= oder 
Steigraum ist nicht zulässig. 
§. 2. 
(Zu Art. 3, 4 und 5 Abs. 5 des Gesetzes.) 
1. Die Entscheidung der Frage, ob Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rüben- 
saft verarbeiten, an Stelle der Materialsteuer der Maischraumsteuer zu unterstellen sind, 
steht dem Steuerkollegium zu.
	        
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