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und Betriebserklärungen (Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes) an den Brenner (vergl.
auch 8. 37 Ziff. 6 und 7).
3. Nachlaß der Stener.
8. 5.
(Zu Art. 8 des Gesetzes.)
Wenn der Brennereiinhaber einen Nachlaß der Steuer in Anspruch nimmt, so hat
er binnen 24 Stunden nach Eintritt des Vorfalls, auf welchen er diesen Anspruch grün-
det, dem Ortssteuerbeamten Anzeige zu machen, welcher unter Zuziehung einer von ihm
zu bezeichnenden Urkundsperson sowie des Betheiligten die näheren Umstände, insbeson-
dere Entstehungsart und Größe des Schadens mit thunlichster Beschleunigung protokollarisch
festzustellen hat.
Die hiedurch etwa entstehenden Kosten hat der Betheiligte zu tragen.
4. Rückvergütung der Steuer.
F. 6.
Ausfuhr des Branntweins.
(Zu Art. 9 und 17 des Gesetzes.)
1. Die Stenerrückvergütung für den aus Württemberg ausgeführten Branntwein
beträgt 8 ¼¾ für 1 bl zu 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44%
Reaumur.
Bei der Ausfuhr von parfümirtem Branntwein (Eau de Cologne 2c.) wird die
Steuerrückvergütung unter Annahme eines Stärkegrads von 50 Prozent geleistet, wenn der
Ausführende erklärt, daß der Branntwein mindestens diesen Alkoholgehalt besitze. Bean-
sprucht der Ausführende die Vergütung nach dem wahren Stärkegrad des Branntweins,
so hat er dies besonders zu beantragen, worauf die Steuerbehörde den Stärkegrad probe-
weise feststellt.
2. Für ausgeführte Liqueure und sonstige mit Zucker versetzte geistige Getränke,
deren Stärkegrad durch den Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird ohne Rück-
sicht auf den Alkoholgehalt eine Steuerrückvergütung von 4.4 80 F für 1 hl gewährt.
3. Für verzollten ausländischen Branntwein findet bei der Wiederausfuhr eine Ver-
gütung nicht statt.