Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

138 
und Betriebserklärungen (Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes) an den Brenner (vergl. 
auch 8. 37 Ziff. 6 und 7). 
3. Nachlaß der Stener. 
8. 5. 
(Zu Art. 8 des Gesetzes.) 
Wenn der Brennereiinhaber einen Nachlaß der Steuer in Anspruch nimmt, so hat 
er binnen 24 Stunden nach Eintritt des Vorfalls, auf welchen er diesen Anspruch grün- 
det, dem Ortssteuerbeamten Anzeige zu machen, welcher unter Zuziehung einer von ihm 
zu bezeichnenden Urkundsperson sowie des Betheiligten die näheren Umstände, insbeson- 
dere Entstehungsart und Größe des Schadens mit thunlichster Beschleunigung protokollarisch 
festzustellen hat. 
Die hiedurch etwa entstehenden Kosten hat der Betheiligte zu tragen. 
4. Rückvergütung der Steuer. 
F. 6. 
Ausfuhr des Branntweins. 
(Zu Art. 9 und 17 des Gesetzes.) 
1. Die Stenerrückvergütung für den aus Württemberg ausgeführten Branntwein 
beträgt 8 ¼¾ für 1 bl zu 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% 
Reaumur. 
Bei der Ausfuhr von parfümirtem Branntwein (Eau de Cologne 2c.) wird die 
Steuerrückvergütung unter Annahme eines Stärkegrads von 50 Prozent geleistet, wenn der 
Ausführende erklärt, daß der Branntwein mindestens diesen Alkoholgehalt besitze. Bean- 
sprucht der Ausführende die Vergütung nach dem wahren Stärkegrad des Branntweins, 
so hat er dies besonders zu beantragen, worauf die Steuerbehörde den Stärkegrad probe- 
weise feststellt. 
2. Für ausgeführte Liqueure und sonstige mit Zucker versetzte geistige Getränke, 
deren Stärkegrad durch den Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird ohne Rück- 
sicht auf den Alkoholgehalt eine Steuerrückvergütung von 4.4 80 F für 1 hl gewährt. 
3. Für verzollten ausländischen Branntwein findet bei der Wiederausfuhr eine Ver- 
gütung nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.