Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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kollegium einzureichen, welches die Genehmigung unter den erforderlichen Kontrollemaß- 
regeln in stets widerruflicher Weise ertheilt. 
Die Bewilligung der Steuerbefreiung ist insbesondere dadurch bedingt, daß der 
Branntwein einen Stärkegrad von mindestens 80 Prozent, und im Falle der Verwen- 
dung zur Essigbereitung von mindestens 35 Prozent nach dem Alkoholometer von 
Tralles bei 12,44°% Reaumur besitzt, und vor der technischen Verwendung unter stener- 
licher Aufsicht denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchar gemacht worden ist. 
Die von dem Steuerkollegium vorzuschreibenden Denaturirungsmittel hat der Antrag- 
steller auf seine Kosten zu beschaffen. Bestehen Zweifel über die Aechtheit und Unver- 
fälschtheit dieser Denaturirungsmittel, so kann sie die Steuerbehörde auf Kosten des 
Antragstellers prüfen lassen. 
Die Denaturirung geschieht unter Aufsicht von Steuerbeamten in der Regel in den 
Gewerberäumen des Antragstellers und ist in geeichten Gefässen vorzunehmen. 
Der Antragsteller hat sämmtliche Kosten der Denaturirung zu tragen, die erforder- 
lichen Handleistungen nach Anordnung der Stenerbeamten zu verrichten und für die 
steueramtliche Ueberwachung der Denaturirung eine von dem Steuerkollegium festzusetzende 
Gebühr an die Steuerkasse zu entrichten. 
4. Der Branntwein kann sowohl für den Gewerbetreibenden, welcher denselben in 
seinem Gewerbebetrieb unmittelbar verwenden will, als auch für einen zum Verkaufe von 
denaturirtem Branntwein ermächtigten Händler denaturirt werden. 
a) Der Gewerbetreibende, welcher behufs der Erlangung der Steuerbefreiung den 
für seinen Gewerbebetrieb bestimmten Branntwein denaturiren lassen will, hat 
der Ortssteuerbehörde schriftlich anzumelden, zu welchem Zweck, wann und wieviel 
Branntwein er denaturiren will. 
Die geringste von dem Gewerbetreibenden auf einmal zur Denaturirung zu 
stellende Menge des Branntweins beträgt 1 hl. 
Der Gewerbetreibende darf den denaturirten Branntwein weder veräußern, noch 
zu anderen als den von ihm angemeldeten Zwecken verwenden. 
b) Der Händler, welcher Branntwein zum Verkaufe denaturiren lassen will, hat über 
Zugang und Abgang seiner Vorräthe an denaturirtem Branntwein ein der Steuer- 
behörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegendes Register zu führen 
und darf den denaturirten Branntwein nur an solche Gewerbetreibende abgeben,
	        
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