Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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schaffung des Wassers im Falle der Nachmessung der Geräthe auf nassem Wege, zur 
Bezeichnung der Geräthe nach Nummern und Rauminhalt, zur Dienstleistung bei der 
Versehung der Geräthe mit steueramtlichen Stempeln, zur Herstellung der bei der Ver- 
schlußanlage und Außergebrauchsetzung der Geräthe erforderlichen Vorrichtungen, sowie 
zur Beschaffung von Licht und den zur Vornahme der Kontrollehandlungen nöthigen 
Materialien und Geräthschaften. 
8. 9. 
Einreichung der Brennereibeschreibung. 
(Zu Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes.) 
1. Brennereien im Sinne des Gesetzes sind diejenigen Einrichtungen, welche zur 
Herstellung von Branntwein bestimmt sind, Destillirapparate dagegen solche, welche aus- 
schließlich anderen Zwecken als der Herstellung von Branntwein dienen, also iusbesondere 
die betreffenden Apparate in chemischen Fabriken, in Laboratorien, in Spiritus-Rektifi- 
kationsanstalten, und in Liqueurfabriken, wo Branntwein über Ingredienzien wie Kümmel, 
Anis und dergleichen abgezogen wird. 
Die Pflicht zur Einreichung einer Nachweisung der Betriebsräume und Betriebs- 
geräthschaften (Brennereibeschreibung) liegt den Inhabern der Brennereien und der 
Destillirapparate ob (s. jedoch unten §. 14 Ziff. 2). 
2. In der Brennereibeschreibung sind die Betriebsräume (§. 8. Ziff. 2) und deren 
Lage, die Art ihrer Benützung und die in jedem Raum befindlichen Geräthschaften nach- 
zuweisen. 
3. Die Betriebsgeräthschaften, welche in der Brennereibeschreibung nachgewiesen 
werden müssen, sind entweder 
a) Hauptgeräthe z. B. Maischbütten, Maischwärmer, Vorwärmer, Blasen, Kessel, 
Rektifikatoren, Kühlen (Kühlfässer), Kondensatoren, Helme, Hütc oder 
b) Nebengefässe, z. B. Kartoffeldämpfer, Vormaischbütten, Maischbehälter (Reservoirs 
zur Aufbewahrung reifer fertiger Maische), Kühlschiffe und Kühlwannen, Hefe- 
und Schlempegefässe, Lutter= und Branntweinbehälter. 
Die Inhaber von Materialbrennereien haben außer der Brennvorrichtung nur solche 
Geräthe in die Brennereibeschreibung aufzunehmen, welche zum ständigen Gebrauche in der 
Brennerei dienen.
	        
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