Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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2. Der Betriebsplan ist als vollzogen anzusehen, sobald das eine Exemplar desselben 
dem Brennereiinhaber durch den Ortssteuerbeamten genehmigt eingehändigt worden ist. 
Dieses Exemplar ist von dem Brennereiinhaber an der für die Aufbewahrung der 
Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben §. 9 Ziff. 5 Abs. 2) zur Einsicht der 
Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten; für den Fall der Beschädigung 
des Betriebsplans vergl. unten §. 34. 
8. 18. 
Rückgabe des Betriebsplans. 
(Zu Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes.) 
Der in der Brennerei niedergelegte Betriebsplan ist nach Ablauf der Betriebszeit 
von dem Brennereiinhaber alsbald, längstens aber binnen der Frist von 3 Tagen, dem 
Ortssteuerbeamten zuzustellen, welcher auf Verlangen das andere Exemplar des Betriebs- 
plaus zurückzugeben hat. 
S. 19. 
Leistungsfähigkeit der Brennapparate. 
Die Menge der zur Verwendung kommenden mehligen und nichtmehligen Stoffe, 
die Brennzeit und die Leistungsfähigkeit des Brennapparats müssen in richtigem Ver- 
hältnisse zu einander stehen. 
Bei der Branntweinbereitung aus nichtmehligen Stoffen müssen wenigstens 2 Blasen- 
füllungen auf einen Betriebstag erklärt sein. 
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Brennapparate von einfacher Kon- 
struktion, d. h. solcher, welche nur Blase, Helm und Kühlrohr ohne Vorwärmer haben, 
ist davon auszugehen, 
1. daß jede Füllung 
a) von Maische *:% 
) von Kernobst, Trebern von Kernobst oder Bierabgängen. . . ?3 
) von gepreßter Wein= oder Obstmosthefe —½ 
4) von eingestampften Weintrebern, flüssiger Wein- oder W ½½ 
e.) von Steinobst, Beerenfrüchten, Wein oder Obstmost . . . N, 
des gesammten Rauminhalts einer Blase erfordere;
	        
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