Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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2. daß zu einem einmaligen Blasenabtrieb 
a) auf gepreßte und flüssige Wein- und Obstmosthefe in der Regel 6 Stunden, 
b) auf alle übrigen in vorstehender Ziff. 1 genannten Stoffe in der Regel 4 Stunden, 
Je) auf Lutter in der Regel 6 Stunden 
erforderlich sind; 
3. daß endlich 
a) vier Abtriebe von Maische, 
b) sechs Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst, 
c) fünf Abtriebe von allen übrigen in vorstehender Ziff. 1 genanten Stoffen 
beiläufig so viel an Lutter liefern, als zu einer Füllung der nämlichen Blase erfor- 
derlich ist. 
Bei Verarbeitung anderer als der vorstehend in Ziff. 1 genannten Stoffe, sowie im 
Falle der Verwendung von Brennapparaten mit weniger einfacher Konstruktion entscheidet 
das Stenerkollegium über die Leistungsfähigkeit der Brennapparate. 
6) Besondere Bestimmungen für die einzelnen Erhebungsarten. 
a) Für die Maischraumsteuer. 
S. 20. 
Einmaischen; Anstellen der Maische. 
(Zu Art. 13 Ziff. 1—3 des Gesetzes.) 
1. Das Einmaischen, d. h. das Vermischen der mehligen Stoffe mit Malz und 
Wasser darf nur in den angemeldeten und amtlich aufgenommen Betriebsräumen und 
Gerätschaften und nur in den gesetzlich zulässigen Tagesstunden vorgenommen werden. 
Der Beginn der Einmaischung darf nicht später als auf 7 Uhr Abends in dem Be- 
triebsplan angesetzt werden. 
Bloß vorbereitende Handlungen, wie z. B. das Heizen des Dampfkessels oder das 
Dämpfen der Kartoffeln oder das Einteigen von Grünmalz in der Vormaischbütte können 
schon vor Beginn der zulässigen Tagesstunden erfolgen. 
2. Das Anstellen der Maische, d. h. die Versetzung der letzteren mit Gährungs- 
mitteln darf nur in den Maischbütten geschehen. 
Ausnahmsweise kann der Umgeldskommissär hiefür die Benützung der Vormeisch- 
bütten, Kühlschiffe oder Kühlwannen gestatten, die Maische muß aber jedenfalls vor 
Eintritt der Gährung in die planmäßig bezeichneten Maischbütten geleitet werden.
	        
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