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§. 21.
Abbrennen der Maische.
(Zu Art. 13 Ziff. 4 und 5 des Gesetzes.)
1. Ein Wechsel zwischen drei= und viertägigen Gährungsfristen während der plan-
mäßigen Betriebszeit ist gestattet, wenn derselbe durch dazwischen liegende Sonn= oder
Feiertage veranlaßt ist.
Darauf, ob die Einmaischung am ersten Tage früh oder spät erfolgt ist, wird keine
Rücksicht genommen; vielmehr beginnt die Brennzeit am dritten oder vierten Tage stets
usm 5 Uhr bezw. um 3 Uhr Morgens.
2. Die gesetzlichen Brennstunden gelten sowohl für das Abbrennen des Maischguts
(Nauhbrennen) als für das Abklären des Lutters (Läutern, Feinbrennen).
Vor Beginn der gesetzlichen Brennstunden können zwar die Blase und der Vorwärmer
mit Maische gefüllt werden; dagegen ist es unzulässig, vor Beginn dieser Zeit unter der
Blase Feuer anzumachen.
3. Entspricht die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen nicht der Produktions=
fähigkeit der Blase innerhalb der gesetzlichen Brennzeit, weil das deklarirte Maischguantum
nach der Leistungsfähigkeit des Brennapparats in kürzerer Zeit abgebrannt werden kann,
so ist die Dauer der Brennzeit durch den Umgeldskommissär auf das wirkliche Bedürfniß
zu beschränken.
§. 22.
Verarbeitung des Lutters zu Branntwein.
Es ist nicht nöthig, daß innerhalb der 15= beziehungsweise 17stündigen Frist eines
gewöhnlichen Brenntags außer dem Abbrennen der Maische (Rauhbrennen) auch die
Verarbeitung des gewonnenen Lutters zu Branntwein durch fernere Destillation (Läutern,
Weinmachen, Feinbrennen) vorgenommen und somit die völlige Verarbeitung der Maische
zu Branntwein beendigt werde. Vielmehr darf in Brennereien, in welchen nicht gleich
beim ersten Blasenzuge Branntwein gewonnen wird, die Destillation des Lutters zu
Branntwein an einem auf den Brenntag folgenden Tage vorgenommen werden. In
einem solchen Falle sind aber die von der Steuerverwaltung festzustellenden besonderen
Kontrollemaßregeln genau zu beachten.
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