Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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§. 21. 
Abbrennen der Maische. 
(Zu Art. 13 Ziff. 4 und 5 des Gesetzes.) 
1. Ein Wechsel zwischen drei= und viertägigen Gährungsfristen während der plan- 
mäßigen Betriebszeit ist gestattet, wenn derselbe durch dazwischen liegende Sonn= oder 
Feiertage veranlaßt ist. 
Darauf, ob die Einmaischung am ersten Tage früh oder spät erfolgt ist, wird keine 
Rücksicht genommen; vielmehr beginnt die Brennzeit am dritten oder vierten Tage stets 
usm 5 Uhr bezw. um 3 Uhr Morgens. 
2. Die gesetzlichen Brennstunden gelten sowohl für das Abbrennen des Maischguts 
(Nauhbrennen) als für das Abklären des Lutters (Läutern, Feinbrennen). 
Vor Beginn der gesetzlichen Brennstunden können zwar die Blase und der Vorwärmer 
mit Maische gefüllt werden; dagegen ist es unzulässig, vor Beginn dieser Zeit unter der 
Blase Feuer anzumachen. 
3. Entspricht die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen nicht der Produktions= 
fähigkeit der Blase innerhalb der gesetzlichen Brennzeit, weil das deklarirte Maischguantum 
nach der Leistungsfähigkeit des Brennapparats in kürzerer Zeit abgebrannt werden kann, 
so ist die Dauer der Brennzeit durch den Umgeldskommissär auf das wirkliche Bedürfniß 
zu beschränken. 
§. 22. 
Verarbeitung des Lutters zu Branntwein. 
Es ist nicht nöthig, daß innerhalb der 15= beziehungsweise 17stündigen Frist eines 
gewöhnlichen Brenntags außer dem Abbrennen der Maische (Rauhbrennen) auch die 
Verarbeitung des gewonnenen Lutters zu Branntwein durch fernere Destillation (Läutern, 
Weinmachen, Feinbrennen) vorgenommen und somit die völlige Verarbeitung der Maische 
zu Branntwein beendigt werde. Vielmehr darf in Brennereien, in welchen nicht gleich 
beim ersten Blasenzuge Branntwein gewonnen wird, die Destillation des Lutters zu 
Branntwein an einem auf den Brenntag folgenden Tage vorgenommen werden. In 
einem solchen Falle sind aber die von der Steuerverwaltung festzustellenden besonderen 
Kontrollemaßregeln genau zu beachten. 
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