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8. Erhebung der Uebergangsstener.
g. 32.
(Zu Art. 17 des Gesetzes.)
1. Die Uebergangssteuer von Branntwein beträgt 13.44 10 J für 1 UI zu 50 Proyzent
nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur.
2. Von parfürmirtem Branntwein (Eau de Cologne 2c.) ist die Uebergangsstteuer
nach Maßgabe der wahren Alkoholstärke zu entrichten.
3. Von Liqueuren und anderen mit Zucker versetzten geistigen Getränken wird die
Uebergangssteuer in der Regel unter Annahme eines Alkoholgehalts von 50 Prozent erhoben.
4. Von Lacken, Polituren, Firnissen, Glasuren oder ähnlichen Fabrikaten aus Har-
zen und Spiritus wird eine Uebergangsstener nicht erhoben.
5. Bezüglich der Kontrolle des Uebergangsverkehrs mit Branntwein vergl. oben
S. 6 Ziff. 5.
6. Die näheren Vorschriften über das Verfahren bei der Einfuhr von Branntwein
werden von dem Steuerkollegium erlassen.
9. Abgabe vom Ausschank und Kleinverkauf des Branntweins.
F. 33.
(Zu Art. 18 des Gesetzes.)
1. Bei demjenigen Verkauf von Branntwein, welcher nach dem vierten und fünften
Absatze des Art. 18 des Gesetzes nicht unter die Bestimmungen dieses Artikels fällt,
bedarf es einer Anzeige von dem Beginne des Verkaufs nicht. Wer aber sonst einen
stenerpflichtigen Verkauf von Branntwein irgend eines Stärkegrads, wozu auch Liqueure
aller Art zu rechnen sind, beginnen will, hat vor der Eröffnung des Gewerbebetriebs dem
Kameralamt schriftlich oder mündlich (zu Protokoll) entweder unmittelbar oder durch
Vermittlung des Ortssteuerbeamten Anzeige zu machen.
Das Kameralamt stellt über die gemachte Anzeige, wenn kein Anstand obwaltet, dem
Gewerbetreibenden ein schriftliches Zeugniß aus, durch welches dieser sich gegen den Orts-
steuerbeamten seines Wohnorts über die Statthaftigkeit der Eröffnung des Gewerbebetriebs
auszuweisen hat.