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4) ein Lebenslauf mit Angabe der persönlichen und Familienverhältnisse unter Bei-
fügung von amtlichen oder amtlich beglaubigten Zeugnissen über die Beschäftigung
und das Verhalten des Nachsuchenden seit dem Austritt aus der Schule;
ein obrigkeitliches Zeugniß über die Kautionsfähigkeit des Nachsuchenden; im
Falle der Minderjährigkeit des Nachsuchenden die Erklärung seines Vaters oder
Vormunds, daß dieser mit dem Eintritt des Nachsuchenden in den Eisenbahn-
oder Telegraphendienst einverstanden, auch Willens und im Stande sei, demselben
während des Probedienstes, beziehungsweise bis zu seiner ständigen diätarischen
Verwendung oder Anstellung angemessenen Unterhalt zu gewähren, sowie für
denselben eine Dienstkaution von 1000 im Falle des Eintritts in den niederen
Eisenbahndienst, von 500 “ im Falle des Eintritts in den niederen Telegraphen-=
dienst zu stellen.
Gesuch und Lebensleuf müssen von dem Nachsuchenden selbst verfaßt und ge-
schrieben sein.
Die betreffende Generaldirektion erkennt über die Zulassungsfähigkeit. Die für
zulassungsfähig Erkannten werden zur Vorprüfung schriftlich durch die General-
direktion der Staatseisenbahnen vorgeladen, welcher die Generaldirektion der Posten
und Telegraphen wegen der von ihr zur Vorprüfung Zugelassenen die erforderliche
Mittheilung macht.
O
8. 4.
In der Vorprüfung ist der Besitz des für den Eintritt in den niederen Eisenbahn-
und Telegraphendienst erforderlichen Maßes allgemeiner Bildung darzuthun.
Insbesondere ist nachzuweisen:
1) die Fähigkeit, orthographisch und grammatikalisch richtig zu schreiben, (Nieder-
schreiben eines deutschen Diktats, Fertigung eines Aufsatzes);
2) einige Kenntniß der Geographie, insbesondere der Geographie Deutschlands und
der benachbarten Länder;
3) Gewandtheit im Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezimal-
brüchen.
Die Vorprüfung ist schriftlich, in GGeugraphie und Rechnen zugleich mündlich.
Von den Prüfenden wird über die Prufeng ein Protokoll aufgenommen, welches