Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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4) ein Lebenslauf mit Angabe der persönlichen und Familienverhältnisse unter Bei- 
fügung von amtlichen oder amtlich beglaubigten Zeugnissen über die Beschäftigung 
und das Verhalten des Nachsuchenden seit dem Austritt aus der Schule; 
ein obrigkeitliches Zeugniß über die Kautionsfähigkeit des Nachsuchenden; im 
Falle der Minderjährigkeit des Nachsuchenden die Erklärung seines Vaters oder 
Vormunds, daß dieser mit dem Eintritt des Nachsuchenden in den Eisenbahn- 
oder Telegraphendienst einverstanden, auch Willens und im Stande sei, demselben 
während des Probedienstes, beziehungsweise bis zu seiner ständigen diätarischen 
Verwendung oder Anstellung angemessenen Unterhalt zu gewähren, sowie für 
denselben eine Dienstkaution von 1000 im Falle des Eintritts in den niederen 
Eisenbahndienst, von 500 “ im Falle des Eintritts in den niederen Telegraphen-= 
dienst zu stellen. 
Gesuch und Lebensleuf müssen von dem Nachsuchenden selbst verfaßt und ge- 
schrieben sein. 
Die betreffende Generaldirektion erkennt über die Zulassungsfähigkeit. Die für 
zulassungsfähig Erkannten werden zur Vorprüfung schriftlich durch die General- 
direktion der Staatseisenbahnen vorgeladen, welcher die Generaldirektion der Posten 
und Telegraphen wegen der von ihr zur Vorprüfung Zugelassenen die erforderliche 
Mittheilung macht. 
O 
8. 4. 
In der Vorprüfung ist der Besitz des für den Eintritt in den niederen Eisenbahn- 
und Telegraphendienst erforderlichen Maßes allgemeiner Bildung darzuthun. 
Insbesondere ist nachzuweisen: 
1) die Fähigkeit, orthographisch und grammatikalisch richtig zu schreiben, (Nieder- 
schreiben eines deutschen Diktats, Fertigung eines Aufsatzes); 
2) einige Kenntniß der Geographie, insbesondere der Geographie Deutschlands und 
der benachbarten Länder; 
3) Gewandtheit im Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezimal- 
brüchen. 
Die Vorprüfung ist schriftlich, in GGeugraphie und Rechnen zugleich mündlich. 
Von den Prüfenden wird über die Prufeng ein Protokoll aufgenommen, welches
	        
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