190
hältniß zur Post- und Telegraphenverwaltung, sowie zur Militärverwaltung; die
allgemeinen Vorschriften für die Angestellten der Eisenbahnverwaltung;
2) das Betriebsreglement; die Einrichtung des Verbands= und Tarifwesens der würt-
tembergischen Staatseisenbahn und der betheiligten Nachbarbahnen; die Vorschrif-
ten über Abfertigung in den verschiedenen Transportgattungen;
3) das Bahnpolizeireglement und die Signalordnung; die in Beziehung auf den
Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst erlassenen Reglements, Instruktionen
und allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Fahrdienstvorschriften, die Vorschrif-
ten über Benützung, Rapportirung und Vertheilung eigener und fremder Wagen,
Vertrautheit mit den Funktionen und Obliegenheiten des gesammten Stations-
und Fahrpersonals, Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und
gestörtem Betriebe; die Vorschriften in Betreff der Unterhaltung und Bewachung
der Bahn; die für die Betriebssicherheit wesentlichen Erfordernisse der Unterhal-
tung des Bahnoberbaues, der mechanischen Stationseinrichtungen und der Betriebs-
mittel und Kenntniß der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Ober-
baus (beziehungsweise zerstörter Geleise) erforderlichen Geräthschaften, einfachen
Instrumente und Arbeiten;
4) die für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht kommenden Vorschriften
über das Kassen= und Rechnungswesen und über die Materialverwaltung;
5) Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder;
6) Niederschreiben und Uebersetzen eines leichteren französischen Diktats.
8. 16.
Die Fachprüfung wird jährlich einmal im Oktober abgehalten.
Die Meldungen um Zulassung zu derselben sind vor dem 1. September jeden
Jahres bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen mit einem Nachweis über minde-
stens 3 jährige Beschäftigung im Stations= und Expeditionsdienst, einschließlich des Dienst-
probejahrs, und über das Verhalten während dieser Zeit, sowie über die mit Erfolg er-
standene Prüfung im praktischen Telegraphendienst einzureichen.
Zu der Fachprüfung im Eisenbahndienst können sich auch Telegraphenanwärter mel-
den. Dieselben haben den Nachweis einer mindestens einjährigen Beschäftigung im Eisen-
bahnstations= und Expeditionsdienst zu erbringen.