Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Die Generaldirektion legt die Meldungen mit ihrer Begutachtung auf den 20. Sep- 
tember dem Ministerium vor, welches über die Zulassung erkennt, den Prüfungstermin 
bestimmt und die Prüfungskommission bestellt. Liegen weniger als 3 Meldungen vor, 
so können die sich Meldenden auf die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen werden. 
Bezüglich der Art und Weise der Vornahme der Fachprüfung finden die Vorschrif- 
ten der Ministerialverfügung vom 24. April 1884, betreffend die Vornahme der Eisen- 
bahndienstprüfungen, (Amtsblatt S. 343 ff.) siungemäße Anwendung. 
S. 18. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden aus den Gegenständen, welche in §. 15 Ziffer 
1—5 genannt sind, verschiedene Fragen gestellt, deren Zahl der Vorsitzende der Prüfungs- 
kommission bestimmt. Außerdem haben die Kandidaten eine Aufgabe aus dem praktischen 
Dienste auszuarbeiten. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf solche Gegenstände, welche von den schrift- 
lichen Aufgaben nicht berührt worden sind. 
Bei beiden Prüfungen ist insbesondere auch die praktische Fertigkeit des Kandidaten 
in der Anwendung der bestehenden Dienstvorschriften zu erproben. 
. 19. 
Das Ergebniß der Prüfung wird durch das Prädikat 
ungenügend, 
zureichend, 
ziemlich gut, 
gut, 
recht gut 
bezeichnet. 
Die Entscheidung über das zu ertheilende Prädikat erfolgt durch die Mehrheit der 
Prüfungskommission. 
S. 20. 
Die bei der Fachprüfung für befähigt Erkannten erhalten ein von der Prüfungs- 
kommission unterzeichnetes und von dem Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten 
beglaubigtes Zeugniß. Sie führen während ihrer diätarischen Verwendung das Prädikat 
„Eisenbahngehilfen“. 5
	        
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