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Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestehen oder wegen Gebrauchs unerlaubter
Hilfsmittel von derselben ausgeschlossen worden sind, haben sich innerhalb 2 Jahren einer
erneuten Prüfung zu unterwerfen. Genügen sie auch in dieser nicht, so werden sie zu
einer weiteren Prüfung nicht zugelassen und sind entweder zu entlassen oder in einer ge-
eigneten untergeordneten Stellung zu beschäftigen.
III. Ausbildung und Beschäftigung der Anwärter für den niederen
Telegraphendienst; Fachprüfung (Gehilfenprüfung).
F. 21.
Die Bestimmungen in den §§. 6—13 finden auf die Ausbildung und Beschäftigung
der Anwärter für den niederen Telegraphendienst mit folgenden Abweichungen Anwendung:
a.
an die Stelle der Generaldirektion der Staatseisenbahnen tritt die Generaldirek-
tion der Posten und Telegraphen; die Zutheilung zur Einleitung in den prak-
tischen Dienst erfolgt zu einer Telegraphenstelle;
b. die Dienstprobezeit dauert in der Regel 6 Monate, wovon 4 Monate bei einer
S
S.
Telegraphenstelle von mittlerem oder kleinerem Geschäftsumfang, der Rest bei der
Telegraphenstelle des Postamts No. 1 in Stuttgart zuzubringen sind;
während dieser Dienstprobezeit ist der Telegraphenanwärter in denjenigen Kennt-
nissen und Fertigkeiten, welche zu Erstehung der praktischen Prüfung im Tele-
graphendienst erforderlich sind, zu unterweisen; die Berichterstattung an die General-
direktion der Posten und Telegraphen über die Art und Weise der Beschäftigung
des Anwärters rc. hat 14 Tage vor Ablauf des vierten Monats der Dienstprobe-
zeit und ebensolange vor Beendigung derselben zu erfolgen;
der praktischen Prüfung im Telegraphendienst hat sich der Telegraphenanwärter
nach Ablauf der Dienstprobezeit zu unterziehen. Die Berufung zu derselben erfolgt,
wenn nach dem gemäß Ziff. c zu erstattenden letzten Bericht eine Verlängerung
der Ausbildungszeit nicht für erforderlich zu erachten ist.
§. 22. ·
Die Befähigung zu den Stellen des niederen Telegraphendiensts (zu vergl. oben 8. 1)
hat der Anwärter durch die Erstehung einer Fachprüfung (Gehilfenprüfung) nachzuweisen.
Gegenstände derselben sind:
1) die Organisation der württembergischen Post= und Telegraphenverwaltung und ihr