Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestehen oder wegen Gebrauchs unerlaubter 
Hilfsmittel von derselben ausgeschlossen worden sind, haben sich innerhalb 2 Jahren einer 
erneuten Prüfung zu unterwerfen. Genügen sie auch in dieser nicht, so werden sie zu 
einer weiteren Prüfung nicht zugelassen und sind entweder zu entlassen oder in einer ge- 
eigneten untergeordneten Stellung zu beschäftigen. 
III. Ausbildung und Beschäftigung der Anwärter für den niederen 
Telegraphendienst; Fachprüfung (Gehilfenprüfung). 
F. 21. 
Die Bestimmungen in den §§. 6—13 finden auf die Ausbildung und Beschäftigung 
der Anwärter für den niederen Telegraphendienst mit folgenden Abweichungen Anwendung: 
a. 
an die Stelle der Generaldirektion der Staatseisenbahnen tritt die Generaldirek- 
tion der Posten und Telegraphen; die Zutheilung zur Einleitung in den prak- 
tischen Dienst erfolgt zu einer Telegraphenstelle; 
b. die Dienstprobezeit dauert in der Regel 6 Monate, wovon 4 Monate bei einer 
S 
S. 
Telegraphenstelle von mittlerem oder kleinerem Geschäftsumfang, der Rest bei der 
Telegraphenstelle des Postamts No. 1 in Stuttgart zuzubringen sind; 
während dieser Dienstprobezeit ist der Telegraphenanwärter in denjenigen Kennt- 
nissen und Fertigkeiten, welche zu Erstehung der praktischen Prüfung im Tele- 
graphendienst erforderlich sind, zu unterweisen; die Berichterstattung an die General- 
direktion der Posten und Telegraphen über die Art und Weise der Beschäftigung 
des Anwärters rc. hat 14 Tage vor Ablauf des vierten Monats der Dienstprobe- 
zeit und ebensolange vor Beendigung derselben zu erfolgen; 
der praktischen Prüfung im Telegraphendienst hat sich der Telegraphenanwärter 
nach Ablauf der Dienstprobezeit zu unterziehen. Die Berufung zu derselben erfolgt, 
wenn nach dem gemäß Ziff. c zu erstattenden letzten Bericht eine Verlängerung 
der Ausbildungszeit nicht für erforderlich zu erachten ist. 
§. 22. · 
Die Befähigung zu den Stellen des niederen Telegraphendiensts (zu vergl. oben 8. 1) 
hat der Anwärter durch die Erstehung einer Fachprüfung (Gehilfenprüfung) nachzuweisen. 
Gegenstände derselben sind: 
1) die Organisation der württembergischen Post= und Telegraphenverwaltung und ihr
	        
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