Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Verhältuiß zur Eisenbahnverwaltung; die allgemeinen Vorschriften für die Ange- 
stellten der Post= und Telegraphenverwaltung; 
2) die Bestimmungen der Telegraphenordnung und des internationalen Telegraphen- 
vertrags sammt Reglement, die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Anwendung 
der Tarife und in Betreff der gebührenfreien Telegramme; 
3) Kennntniß der technischen Einrichtung der württembergischen Telegraphenanstalten 
— der Telegraphenapparate, Batterien und Stromläufe — sowie des Verfahrens 
bei Störungen in den Stationen und den Leitungen; 
4) die für den Telegraphendienst in Betracht kommenden Vorschriften über das Kassen- 
und Rechnungswesen und über das Material= und Inventarwesen; 
5) Geographic, insbesondere Europas; 
6) Niederschreiben und Uebersetzen eines leichteren französischen Diktats. 
Die Meldungen um Zulassung zu der Fachprüfung sind vor dem 1. September jeden 
Jahrs bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen mit einem Nachweis über 
mindestens 3 jährige Beschäftigung im Telegraphendienst oder im Post= und Telegraphen= 
dienst, einschließlich der Dienstprobezeit, und über das Verhalten während dieser Zeit, so- 
wie über die mit Erfolg erstandene Prüfung im praktischen Telegraphendienst einzureichen. 
Zu der Fachprüfung im Telegraphendienst können sich auch Eisenbahnanwärter melden. 
Dieselben haben den Nachweis einer mindestens einjährigen Beschäftigung im Post= und 
Telegraphendienst zu erbringen. 
Im lUebrigen finden auf die Fachprüfung für den niederen Telegraphendienst die 
in den §§. 14—20 gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
Die bei der Fachprüfung für befähigt Erkannten führen während ihrer diätarischen 
Verwendung das Prädikat „Telegraphengehilfen.“ 
IV. Uebergangsbestimmungen. 
S. 23. 
Der Gehilfenprüfung (§8§. 14 und 22) haben sich innerhalb der nächsten drei Jahre 
alle im Dienst befindlichen Eisenbahn= und Telegraphenanwärter, ferner diejenigen Eisen- 
bahnexpedienten zu unterwerfen, welche nach dem 1. Juli 1882 zu ständigen Güterab- 
fertigungsgehilfen bestellt worden sind. 
Stuttgart, den 9. Juni 1885. 
Mittnacht.
	        
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