Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Die Prüfungen an den Lehrwerkstätten werden von einer Kommission abgehalten, 
welche aus dem den Unterricht ertheilenden Thierarzt und Lehrschmied, und dem von dem 
Ministerium des Innern für alle diese Prüfungen bestellten gemeinsamen thierärztlichen 
Kommissär besteht. Dieser Kommissär führt den Vorsitz und ist befugt, gegen einen 
Mehrheitsbeschluß über Ertheilung oder Verweigung eines Prüfungszeugnisses, wenn 
diesem Beschlusse erhebliche Bedenken entgegenstehen, Einsprache zu erheben und die Ent- 
schließung der Centralstelle für die Landwirthschaft einzuholen. 
Wenn der Lehrschmied oder Thierarzt der Lehrwerkstätte von der Theilnahme an der 
Prüfung verhindert ist, so ist an deren Stelle ein anderer Hufschmied oder Thierarzt durch 
die Centralstelle für die Landwirthschaft zu berufen. 
S. 15. 
Die Prüfung besteht aus folgenden vier Abschnitten: 
1) Anfertigung von zwei Hufeisen für normale Hufe eines vorgeführten Pferdes, 
und zwar für einen Vorder= und einen Hinterhuf, Sommer= oder Winterbeschläg, 
2) Anfertigung eines Hufeisens nach Angabe der Prüfungskommission für einen 
fehlerhaften oder kranken Huf oder für ein Pferd mit fehlerhafter Stellung oder Gangart; 
3) Abnahme eines alten Eisens und vollständiger Ausführung des Beschlags an 
einem Vorder= und einem Hinterhuf mit den vom Kandidaten geschmiedeten Hufeisen, 
4) mündlicher Beantwortung von Fragen über den Hufbeschlag, welche sich auf 
a. Bau= und Verrichtungen des Hufes sowie auf die Regeln und Grundsätze 
des Hufbeschlags und die dabei vorkommenden Fehler, 
b. das Verfahren bei dem Beschlagen gesunder Hufe und bei dem Winterbeschlage, 
. den Beschlag fehlerhafter und kranker Hufe und von Pferden mit fehlerhafter 
Stellung oder Gangart 
beziehen. 
Die Prüfungsanforderungen dürfen nicht über das Maß desjenigen hinausgehen, 
was von einem tüchtigen praktischen Hufschmied gefordert werden muß. 
S. 16. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung in jedem der in §. 15 bezeichneten vier Abschnitte 
entscheidet die Prüfungskommission durch Ertheilung einer der Noten: I („sehr gut“"), 
II („gut“), III („zureichend"), und IV („ungenügend").
	        
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