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dem Diäten und Reisekosten vergütet. Diese werden für den Ministerialkommissär nach
Matßgabe des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 269), für den Thier-
arzt nach Maßgabe der Ministerialverfügung vom 16. Januar 1874, betreffend die Reise-
kostenentschädigung der Oberamtsthierärzte bei amtlichen Verrichtungen außerhalb ihrer
Wohnorte, (Reg. Blatt S. 83) berechnet. Ein im Fall des §. 14 Abs. 3 als Stellver-
treter beigezogener Hufschmied erhält an Diäten für einen ganzen Tag 5 , für einen
kürzeren Zeitaufwand den diesem nach §. 10 der K. Verordnung vom 22. Februar 1841
(Reg. Blatt S. 83) entsprechenden Theil, außerdem Ersatz für Reisekosten nach Maßgabe
des §. 4 der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 314), und wenn aus-
wärts übernachtet werden muß, für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Ent-
schädigung von 2 Mark.
Die Gebühren, Diäten und Reisekosten der Kommissionsmitglieder werden von der
Staatskasse getragen. Die Gebührenberechnungen, sowie die Verzeichnisse der Diäten
und Reisekosten sind der Centralstelle für die Landwirthschaft zur Prüfung und Zahlungs-
anweisung vorzulegen.
IV. Gesuche um Dispensation vom Erforderniß der Prüfung.
F. 20.
Gesuche um Gestattung des Betriebs des Hufbeschlaggewerbes unter Dispensation
von dem Erforderniß des Prüfungsnachweises sind bei demjenigen Oberamt anzubringen,
in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben werden will.
Das Oberamt hat zunächst die für die Würdigung des Gesuchs in Betracht kom-
menden Verhältnisse zu erheben, insbesondere ob die Ertheilung der Dispensation im
Interesse der betheiligten Pferdebesitzer dringend geboten erscheint, und ob der zu Dis-
pensirende wenigstens die nothwendigste Fertigkeit und Erfahrung im Hufbeschlag besitzt,
sowie auf welchen Zeitraum voraussichtlich die Dispensation erforderlich sein wird. In
der Regel ist auch das Gutachten des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirksvereins
über das Gesuch einzuholen.
Sodann ist das Gesuch mit den erwachsenen Akten der Centralstelle für die Land-
wirthschaft und von dieser dem Ministerium des Innern mit gutächtlichem Antrag vor-
zulegen. Der Antrag hat sich auch auf den Sportelansatz zu erstrecken.